"Heute"-Leser Jakub* (Name von der Redaktion geändert) fuhr Mitte Mai mit seinem Auto aus Amstetten nach Wien, um im berühmten Großmarkt in der Laxenburger im 10. Wiener Gemeindebezirk Gemüse zu kaufen. Bei der Heimfahrt wurde dem Niederösterreicher klar: Diese Einkaufstour wird teuer!
Nach dem Einkauf fand der Lenker einen Zettel auf seiner Windschutzscheibe. Auf diesem war zu lesen, dass er sein Fahrzeug innerhalb des Großmarktes in einem Bereich abgestellt habe, in dem das Parken und Halten nicht erlaubt ist.
Trotz einer Dauerzufahrtsberechtigung, für die Jakub zuvor 15 Euro für das ganze Jahr gezahlt hatte, musste er bei der Ausfahrt 80 Euro draufzahlen – sonst hätte eine Besitzstörungsklage gedroht.
"Um diese zu vermeiden, können Sie beim Portier bis zum Ablauf des heutigen Tages einen Betrag von 80 Euro als Ersatz für den angefallenen Aufwand zur Einzahlung bringen", heißt es auf dem vom Großmarkt ausgestellten Zettel.
Gegenüber "Heute" zeigt sich der Leser irritiert über die Strafe – er selbst soll übersehen haben, dass er sein Auto in einer unerlaubten Zone parkte. Doch ist die Aufforderung von Entschädigungen via Zettel auf der Windschutzscheibe rechtens? "Heute" fragte bei ÖAMTC-Juristen Nikolaus Authried nach.
Die Vorgehensweise mit dem Beleg hinter dem Scheibenwischer sei dem Juristen bislang nicht bekannt gewesen, aber: "Grundsätzlich spricht nichts gegen die Vorgehensweise." Die Ausgabe des Belegs sei demnach als Angebot einer außergerichtlichen Lösung zu verstehen.
Zu der Höhe von 80 Euro meint Authried: "Der Betrag ist natürlich schmerzlich, allerdings verglichen mit anderen Örtlichkeiten und in Hinblick auf die Kosten vor Gericht verhältnismäßig. Das natürlich nur, wenn eine Besitzstörung evident ist."
Sollten sich Lenker ungerecht behandelt fühlen, rät Authried in einem ersten Schritt von einer Zahlung ab. "Ob dies sinnvoll ist, sollte aber im Einzelfall vorab – rasch – rechtlich abgeklärt werden", so der ÖAMTC-Experte abschließend.