Wien

Corona-Knaller! Masken-Trägern droht jetzt 150 € Strafe

Seit dem 1. März ist es fix: Nach fast drei Jahren ist es aus mit der Maskenpflicht in den Wiener Öffis – wird nun das Tragen von Masken bestraft?

Nach dem Ende der Maskenpflicht: Werden Maskenträger in Wiens Öffis nun von der Polizei abgestraft?
Nach dem Ende der Maskenpflicht: Werden Maskenträger in Wiens Öffis nun von der Polizei abgestraft?
Getty Images

Nachdem Wien als letztes Bundesland noch an der FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln festgehalten hatte, gab Bürgermeister Michael Ludwig schlussendlich klein bei – seit 1. März war's das nun österreichweit mit der Maskenpflicht in Öffis. Kurios: Musste man bis zuletzt beim Verzicht auf die Maske mit Strafen rechnen, könnte man nun unter Umständen für das Tragen einer Maske abgestraft werden. 

Denn eigentlich tritt mit dem Ende der Maskenpflicht wieder das seit 2017 gültige Verhüllungsverbot in Kraft. Demnach ist es an öffentlichen Orten verboten, sein Gesicht bis zur Unkennbarkeit zur verhüllen, worunter das Tragen einer Maske definitiv fällt. Werden nun jene zur Kasse gebeten, die aus unterschiedlichen Gründen weiterhin nicht auf das Tragen einer Maske verzichten wollen?

Fakt ist: Die Wiener Linien haben keine Exekutivbefugnis von Bundesgesetzen. Wie eine Sprecherin gegenüber "Heute" erklärt, gibt es kein Vermummungsverbot in der Hausordnung. Jeder, der eine Schutzmaske tragen möchte, kann dies auch tun. 

Polizei kann mit 150 Euro strafen

Dem von der damaligen türkis-blauen Regierung beschlossenen Gesetz zufolge können Strafen über 150 Euro verhängt werden, wenn jemand "seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände" verhüllt. Streng genommen dürften demnach nur mehr jene Personen in Öffis eine Maske tragen, die ein medizinisches Attest über die Notwendigkeit dessen mit sich führen. Das Gesetz war hauptsächlich auf muslimische Frauen ausgerichtet, deren Vollverschleierung der Regierung ein Dorn im Auge war. Während der Pandemie wurde es obsolet. 

Auf Nachfrage von "Heute" heißt es zur verwirrenden Thematik vonseiten des Innenministeriums:

Mit Aufhebung der allgemeinen FFP2-Maskenpflicht würde der § 2 Abs 2 AGesVG wie ursprünglich zur Anwendung gelangen. Für die Verwendung von Masken aus "gesundheitlichen Gründen" wurde vor der Pandemie ein ärztliches Attest verlangt. Bei der Anwendung des AGesVG wird die Polizei, vor allem in den nächsten Monaten, besonders verhältnismäßig einschreiten.

Wenn die Person eine gesundheitliche Begründung glaubhaft machen kann, liegt keine Verwaltungsübertretung vor. Das Ziel und der Zweck des Verhüllungsverbotes ist die Förderung der Integration. Dies sollte beim Einschreiten im Vordergrund stehen, aber das Gut der Gesundheit nicht in den Hintergrund drängen.

Mit dem zuständigen Bundesministerium (BMSGPK) erfolgt derzeit eine Abstimmung ob und in welcher Form zukünftig Warnpflichten oder eine Empfehlung für Maskenpflicht veröffentlicht werden. Diese Empfehlungen werden beim Einschreiten zu beachten sein. Innerhalb der Polizei wird es dazu noch einheitliche Vorgaben geben.

Viel scheint also in der Macht der jeweiligen Beamten zu liegen. Eine klare Linie liegt auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen jedoch nicht vor – es bleibt wohl abzuwarten, wie die weitere Vorgehensweise der zuständigen Ministerien aussehen wird. 

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