Mietvertrag: Diese Klauseln sind ungültig
Durch die Vertragsfreiheit in Österreich kann ein Mietvertrag grundsätzlich aussehen, wie man will. Ob schriftlich oder mündlich ist prinzipiell ganz egal. Das heißt aber nicht, dass Sie sich von Ihrem Vermieter alles unterjubeln lassen müssen. Und: Manche Klauseln sind selbst dann ungültig, wenn Sie sie unterschrieben haben.
Die meisten Mietverträge werden schriftlich abgeschlossen - und das ist auch sehr ratsam. Nicht gesetzlich geregelt, sind die genauen Bestandteile eines Mietvertrages. Nur über die Vertragsparteien, das Objekt und die Miethöhe muss man sich einig sein. Meinungsverschiedenheiten beugt man am besten vor, wenn man schon vor Vertragsabschluss ganz genau hinschaut.
Formelles
Vermieter und Mieter sind namentlich genannt, ebenso wie die Adresse der Wohnung und die genaue Lage, wie z.B. Stock, Stiege, Türnummer. Die Miethöhe ist ebenfalls eine Selbstverständlichkeit.
Befristung
Falls Sie keinen unbefristeten Mietvertrag haben, lesen Sie nochmal genau nach: Ab 30.06.2000 müssen befristete Mietverträge, für die das MRG gilt, gesetzlich mindestens für drei Jahre abgeschlossen werden. Kürzere Befristungen sind nicht zulässig, der Vertrag wäre automatisch unbefristet.
Mehr ungültige Klauseln auf der nächsten Seite...
Schönheitsreparaturen
Möglicherweise steht in Ihrem Mietvertrag, dass Sie Schönheitsreparaturen wie Ausmalen oder Boden abschleifen bei Auszug selbst übernehmen müssen. Lassen Sie sich das nicht unterjubeln, denn normalerweise ist dafür der Vermieter verantwortlich.
Rauchverbot
Ein klassisches Beispiel für eine unwirksame Klausel: Auch wenn ein generelles Rauchverbot in der Wohnung vertraglich festgehalten ist, sie müssen sich nicht daran halten.
Lärm-/Partyverbot
Auch Ihre Geburtstagsparty kann Ihnen nicht verboten werden. Prinzipiell gilt jedoch die Nachtruhe von 22.00 - 06.00 Uhr. Informieren Sie vor großen Feiern zur Sicherheit - und auch aus Rücksicht - ihre Nachbarn und entschuldigen Sie sich schon vorab für Unannehmlichkeiten.
WG und Mitmieter
Überlegen Sie sich gut, wer alles im Mietvertrag stehen soll. Besonders bei WGs kommt oft die Frage auf: Sollen alle Bewohner den Mietvertrag unterschreiben? Fest steht: Wer als Mitmieter im Vertrag steht, haftet zu gleichen Teilen für die Miete. Eine Kündigung des Mietvertrages kann dann auch nur mit Zustimmung aller Mieter vollzogen werden.