Reisen

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, wo ich Urlaub mache?

Diese Woche beginnen in Wien, Niederösterreich und Burgenland die Sommerferien. Muss ich aber meinem Arbeitgeber bekannt geben, wohin ich verreise?

Jochen Dobnik
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Für Serbien (im Bild: Novi Sad) herrscht ab sofort die höchste Reisewarnstufe.
Für Serbien (im Bild: Novi Sad) herrscht ab sofort die höchste Reisewarnstufe.
(Bild: iStock)

Aufgrund der besorgniserregenden Corona-Entwicklung gelten derzeit Reisewarnungen für 29 Staaten, darunter Großbritannien, Türkei und Schweden. Ab heute gilt auch die höchste Reisewarnstufe für alle sechs Balkanstaaten. Bettina Sabara, Arbeitsrechtexpertin und Redakteurin der juristischen Fachzeitschrift "ARD - Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis" beantwortet die wichtigsten Fragen zu Reisewarnung und Urlaub am Balkan:

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, wo ich Urlaub mache?

Sabara: Prinzipiell ist der Urlaub Privatsache und man muss das Reiseziel nicht nennen. Da der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht geeignete Schutzmaßnahmen für die Belegschaft treffen muss, ist es in der derzeitigen außergewöhnlichen Situation aber vertretbar, dass auf Nachfrage des Arbeitgebers bekannt zu geben ist, ob man in ein Gebiet mit Reisewarnung fährt. Dazu zählen seit 1.7. zB auch Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Albanien, Kosovo.

Was muss ich bei meiner Rückreise aus diesen Ländern beachten?

Sabara: Bei der Einreise muss man sich entweder für 14 Tage in Heimquarantäne begeben oder einen negativen SARS-CoV-2-Test vorlegen.

Corona-Tests können am Flughafen Wien durchgeführt werden. Termin vereinbaren!
Corona-Tests können am Flughafen Wien durchgeführt werden. Termin vereinbaren!
privat

Wo kann ich einen SARS-CoV-2-Test machen?

Sabara: Ein Test am Flughafen Wien kostet zB 190 Euro. Vorab ist eine Terminvereinbarung notwendig. Das Ergebnis liegt nach 3-6 Stunden vor.

Was, wenn ich aufgrund dieser Heimquarantäne nicht meiner Arbeit nachgehen kann?

Sabara: Es liegt in der Regel kein Entlassungsgrund vor, aber wenn die Ausreise in ein Land mit Reisewarnung stattgefunden hat, dann besteht nach der Rückkehr kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da man von der Reisewarnung wusste und somit die Dienstverhinderung grob fahrlässig verursacht hat.

Man sollte auch unbedingt den Dienstgeber von der Dienstverhinderung informieren, um mit ihm zu besprechen, ob etwa eine Arbeit im Home-Office möglich wäre.

Corona-Gefahr, Reisewarnungen, Formalitäten: Unter Urlaubern ist die Unsicherheit groß. Was du für die nächste Reise noch wissen solltest: