Ab Dienstag, 3. November 22020, 0 Uhr, gelten in Österreich nächtliche Ausgangsbeschränkungen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Konkret gibt es ein Verbot zum Verlassen des privaten Wohnbereichs zwischen 20 und 6 Uhr. Aber: Es gibt wie auch beim neuen Lockdown gesetzlich geregelte Ausnahmen.
Wie berichtet, wurden auch in den letzten 24 Stunden wieder über 5.300 neue Positiv-Befunde bei den Behörden eingemeldet. Deshalb zieht die Bundesregierung jetzt die Reissleine und verhängt einen "Lockdown light" - Ausgangsbeschränkungen inklusive.
Da aber nach der aktuellen Fassung des Covid-19-Gesetzes gar keine komplette Ausgangssperre möglich ist, gibt es gesetzlich geregelte Ausnahmen. Folgende fünf Gründe sind zulässig, um die Wohnung zu verlassen:
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten.
Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens.
Berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist.
Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
Einkaufen fällt bei einer nächtlichen Sperre zu einem großen Teil weg. Einkaufen ist zur "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse" erlaubt. Es gilt also nicht die Ausrede, dass man etwa in Möbelhäusern, die länger offen halten, noch shoppen geht.
Weiterhin als "Joker" fungiert der fünfte Punkt im Gesetz. Es ist jederzeit erlaubt, die Wohnung für Spaziergänge zur "körperlichen und psychischen Erholung" zu verlassen. Auch das Gassigehen mit dem Hund stellt kein Problem dar. Man sollte einzig genug Abstand zu anderen Menschen halten, die nicht im selben Haushalt wohnen.
Während die übrigen "Lockdown light"-Maßnahmen bis 30. November 2020 gelten sollen, enden die Ausgangsbeschränkungen bereits früher als gedacht, am 12. November 2020.