Gerichtsentscheid

"Neue Donaubrücke Mauthausen" darf gebaut werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die „Neue Donaubrücke Mauthausen“ unter Auflagen gebaut werden darf.
Erich Wessely
15.01.2026, 15:56
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Im Laufe des Verfahrens hätten die Projektwerbenden "basierend auf den gerichtlich eingeholten Gutachten bereits umfassende Änderungen am Projekt vorgenommen", heißt es in einer Aussendung des Bundesverwaltungsgerichts. Ergänzend dazu hat das Gericht in seiner Entscheidung weitere Auflagen vorgeschrieben. Die Genehmigungen für das nun geänderte Vorhaben bleiben damit aufrecht. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

"Entspricht Anforderungen des UVP-Gesetzes"

Durch die Änderungen und ergänzenden Auflagen entspricht das Projekt nun aus Sicht des BVwG den gesetzlichen Anforderungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes. Die umfassenden Maßnahmen betreffen etwa die Bereiche Lärmschutz und die Aufwertung des weiterbestehenden Auwaldgebiets für die dort ansässige Tier- und Pflanzenwelt. Dadurch können, so der erkennende Senat, schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt verhindert und die Umweltauswirkungen auf ein zulässiges Maß reduziert werden.

Mit Blick auf das geänderte Vorhaben weist das BVwG die Beschwerden im Ergebnis ab und bestätigt damit die behördlichen Genehmigungen. Da nach Ansicht des BVwG keine offenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für das betreffende Verfahren bestehen, wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer außerordentlichen Revision besteht.

Zum Verfahrensgang

Das BVwG hat die vorgebrachten Beschwerden gegen die UVP-Bescheide der oberösterreichischen und niederösterreichischen Landesregierung zum Bauvorhaben „Neue Donaubrücke Mauthausen“ von zwei Bürgerinitiativen, einer Umweltorganisation, der Gemeinde Ennsdorf sowie mehrerer Privatpersonen geprüft. Das Bauvorhaben führt zum Teil durch ein Augebiet, weshalb die gesetzlich vorgesehene Prüfung der Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen einen Schwerpunkt der Beurteilung gebildet hat.

Da die artenschutzrechtlichen Auswirkungen in den behördlichen Verfahren aus Sicht des Gerichts nicht nach dem aktuellen Stand der Technik beurteilt worden waren, musste dies im gerichtlichen Verfahren nachgebessert werden. Konkret wurden vom BVwG aus neun Fachbereichen ergänzende Gutachten in Auftrag gegeben. Basierend darauf wurden im Laufe des Verfahrens Verbesserungsaufträge an die Projektwerbenden erteilt, die diese in umfassenden Änderungen am Projekt umgesetzt haben. Daher wurden im Ergebnis die Beschwerden abgewiesen und die behördlichen Genehmigungen bestätigt.

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