Oberösterreich

Neue Vogelgrippe-Fälle – Schutzzonen eingerichtet

In zwei Geflügelhaltungen in den Bezirken Linz- und Wels-Land wurde je ein Fall von Vogelgrippe bestätigt. 

Johannes Rausch
Auch in OÖ wurde in zwei Geflügelhaltungen die Vogelgrippe bestätigt. (Symbolfoto)
Auch in OÖ wurde in zwei Geflügelhaltungen die Vogelgrippe bestätigt. (Symbolfoto)
Reuters

Die hochpathogene Form der Geflügelinfluenza (H5N1) wurde bei einer privaten Haltung von 30 Hühnern und 16 Enten im Bezirk Linz-Land und bei einer landwirtschaftlichen Hühnerhaltung im Bezirk Wels-Land – bestehend aus zwei Herden mit 350 bzw. 200 Tieren – entdeckt. 

Im ersten Fall ist ein Teil des Geflügelbestandes bereits verendet bzw. musste aufgrund der schweren Erkrankung notgetötet werden. Auch im zweiten Fall sind bereits einige Hühner an der Erkrankung verstorben.

Für die noch lebenden restlichen Hühner wurde von der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft die Tötung angeordnet. Das berichtete das Land OÖ am Donnerstagabend in einer Aussendung.

Die Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, die bei ihrem Auftreten eine schwerwiegende Erkrankung bei einer Vielzahl von Vögeln hervorruft und in der Folge zum Tod derselben führt. Dies gilt es sowohl aus Sicht des Tierschutzes als auch aus ökonomischen Gründen hintanzuhalten. 

Für Menschen keine Gefahr

"Die Geflügelpest stellt für den Menschen keine Gefahr dar und wird auch nicht über Lebensmittel übertragen", erklärt der oberösterreichische Landesveterinärdirektor Thomas Hain. Und weiters: "Da aufgrund der aktuellen Nachweise in Österreich nunmehr davon auszugehen ist, dass das Virus in der Wildvogelpopulation in Österreich grassiert, sind Geflügelhalter bundesweit aufgerufen, Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten."

"Die Geflügelpest stellt für den Menschen keine Gefahr dar und wird auch nicht über Lebensmittel übertragen." Landesveterinärdirektor Thomas Hain

Schutz- und Überwachungszone:

Rund um die betroffene Haltung wird für mindestens 21 Tage eine Schutz- und eine Überwachungszone (siehe Abbildung darunter) eingerichtet, um ein potentielles Vorkommen auch in anderen Haltungen rasch zu erkennen bzw. eine potentielle Übertragung zu verhindern.

Innerhalb der Schutzzone (3-Kilometer-Radius) werden alle Geflügelhaltungen amtstierärztlich kontrolliert (siehe Bild unten).

Der stark umrandete innere Bereich stellt die Schutzzone dar, der äußere Bereich stellt die Überwachungszone dar.
Der stark umrandete innere Bereich stellt die Schutzzone dar, der äußere Bereich stellt die Überwachungszone dar.
Land OÖ

In der Schutz- und Überwachungszone gelten für die Tierhalter von Geflügel folgende Auflagen:
- Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern (z.B. in Ställen), dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist. Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt.
- Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B. Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen) einhalten.
- Besuche sind zu dokumentieren.
- Alle Fahrzeuge, die einen Geflügel-Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
- Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unmittelbar der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- Das Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
Quelle: Land OÖ

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