OGH weist Beschwerde ab

Urteile erfunden – Anwalt erstellt Rechtsmittel mit KI

Eine mit Künstlicher Intelligenz erstellte Beschwerde scheitert vor dem Obersten Gerichtshof – wegen erfundener Urteile und zahlreicher Fehlzitate.
Newsdesk Heute
03.11.2025, 14:39
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Ein Fall aus Graz sorgt jetzt für Kopfschütteln: Ein Mann wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz unter anderem wegen Suchtgifthandels verurteilt. Dagegen legte er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein.

Die Beschwerde dürfte jedoch von einer Künstlichen Intelligenz verfasst worden sein. Dabei erfand die KI sogar Entscheidungen des Höchstgerichts, die es laut orf.at in Wirklichkeit gar nicht gibt. Auch sonst war das Rechtsmittel, das "offenbar ohne fachliche Kontrolle" erstellt wurde, voll mit Fehlzitaten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) lehnte deshalb ab, sich überhaupt inhaltlich damit zu beschäftigen.

Schon bei der Ausarbeitung der Nichtigkeitsbeschwerde fiel dem OGH auf, dass die Rechtsvertretung scheinbar auf das Wissen der KI gesetzt hat. Das führte gleich zu mehreren Problemen. So heißt es etwa: "Angeblich nicht erörterte (…) Verfahrensergebnisse zu 'Medikamenteneinfluss und psychischer Überforderung' des Beschwerdeführers anlässlich seiner (ursprünglich teils geständigen) Verantwortung vor der Kriminalpolizei (…) finden sich an der von der Mängelrüge bezeichneten Fundstelle im Akt nicht."

Fehlzitate und nicht existierende Entscheidungen

Besonders schwer wiegt, dass sich die KI auf höchstgerichtliche Entscheidungen berief, die frei erfunden waren. Der OGH fand für dieses Vorgehen klare Worte: "Das weitere, mit zahlreichen Fehlzitaten (betreffend einerseits vorgebliche Verfahrensergebnisse, andererseits zum Großteil gar nicht oder jedenfalls nicht zum angegebenen Thema existierende oberstgerichtliche Entscheidungen) durchsetzte, offenbar ohne fachliche Kontrolle (…) durch sogenannte 'künstliche Intelligenz' erstellte Vorbringen genügt dem Erfordernis, Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, also einen Nichtigkeit begründenden Sachverhalt auf einem dem Obersten Gerichtshof als Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau (…) anzuführen (…), nicht ansatzweise und entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung."

{title && {title} } red, {title && {title} } Akt. 03.11.2025, 14:58, 03.11.2025, 14:39
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