Ab Mittwoch darf man wieder in die Gastronomie. Wegen der 3-G-Regel kommt man um einen Test kaum herum – sofern man nicht bereits genesen oder geimpft ist. Zur Not kann der Test aber auch vor Ort nachgeholt werden, unter den strengen Blicken des Gastwirten. Gültig ist dieser dann nur für die Dauer des Aufenthalts.
Ausgenommen von der Testpflicht waren bisher nur Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr bzw. bis zum Ende der vierten Klasse Volksschule. Bis jetzt, denn noch vor Inkrafttreten wurde die COVID-19-Öffnungsverordnung zum zweiten Mal abgeändert.
Wem die Durchführung eines Tests nicht zugemutet werden kann, muss das allerdings "durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung" nachweisen. Wer sich widerrechtlich ohne Test in die Gastro schleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und zahlt bis zu 1.450 Euro.
Nur acht Stunden, bevor der große Schritt in Richtung Normalität gemacht wird, wurde eine weitere Ausnahme eingeschoben. "Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen" nicht zugemutet werden kann, müssen kein negatives Testergebnis vorlegen.
Explizit erwähnt werden hier der Grund einer Demenz-Erkrankung oder ähnlichen Beeinträchtigungen. Sind diese allerdings geimpft oder genesen, müssen sie diesen Nachweis sehr wohl erbringen.