Einen Schock bekam die Niederösterreicherin Patricia, als sie auf ihren Kontostand blickte. Zuvor war sie ganz knapp im Plus – nur wenige Cent hatte sie noch. Jetzt plötzlich sah sie, dass sie 9,81 Euro im Minus war.
Sofort suchte die Niederösterreicherin nach dem Grund: Die Bank hatte für die "Information der Nicht-Durchführung" einer Abbuchung 9,98 Euro verrechnet.
Eine angeforderte Bezahlung von 31,82 Euro konnte zuvor nicht durchgeführt werden, da das Konto nicht ausreichend gedeckt war – daher zog die Bank Stornokosten von fast 10 Euro ein.
Bei Patricia sorgt das für Ärger, denn sie ist nicht nur im Minus, sondern nahm auch an, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) derartige Gebühren als unzulässig erklärt hatte.
Auf "Heute"-Nachfrage erklärte VKI-Rechtsexperte Joachim Kogelmann, man müsse den konkreten Fall im Detail überprüfen.
Aber laut dem sogenannten Zahlungsdienstgesetz (ZaDiG 2018) müssen Zahlungsdienstleister (zum Beispiel Banken) gewisse Informationspflichten grundsätzlich kostenfrei und ohne Entgelte erfüllen.
Dennoch gibt es Ausnahmen, bei denen Banken zusätzliche Kosten verrechnen dürfen: Darunter fallen unter anderem Mitteilungen über die Ablehnung eines Zahlungsauftrages.
Eine Ablehnung kann unter anderem erfolgen, wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt ist und kein Überziehungsrahmen vereinbart wurde, oder sich das Konto bereits im Minus befindet. Die entsprechenden Entgelte müssen allerdings zwischen der Bank und den Kunden gültig vereinbart sein.
"Im Ergebnis kann man daher festhalten: das Urteil hat nach wie vor Geltung, man muss den jeweiligen Fall aber im Detail prüfen", so Kogelmann. Ob Patricia sich dazu entscheidet, bleibt schlussendlich ihr überlassen.