Du hast deine Pauschalreise samt Flug in den Urlaub schon gebucht und plötzlich sollst du mehr zahlen? Die Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) hat am Freitag klargestellt: Nicht immer ist so ein nachträglicher Preisaufschlag auch tatsächlich erlaubt.
Bei Pauschalreisen gibt es meistens eine sogenannte Preisgleitklausel. Das heißt, der Preis kann bis 20 Tage vor Abreise noch angepasst werden. Bei bereits gebuchten Flügen hingegen sollte der Preis eigentlich fix sein.
Wenn der Preis bei einer Pauschalreise nachträglich angehoben wird, muss das auch begründet werden – zum Beispiel mit höheren Kerosinpreisen oder gestiegenen Steuern. Sollte der Preis um mehr als 8 Prozent steigen, kannst du kostenlos von der Reise zurücktreten. Bei gebuchten und bezahlten Flügen sollte es laut AK OÖ keine nachträglichen Preiserhöhungen geben, außer das wurde ausdrücklich im Vertrag vereinbart. Bei den beliebtesten Fluglinien der Urlauber hat die AK so eine Klausel aber nicht gefunden.
Falls eine Fluglinie trotzdem einen Aufschlag verlangt, kannst du die geforderten Beträge "unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung" zahlen. Wichtig ist aber, dass du das auch nachweisen kannst – zum Beispiel mit einem eingeschriebenen Brief oder einer E-Mail mit Lesebestätigung, in der steht, dass du "unter Vorbehalt" zahlst.
"Ein großer Unsicherheitsfaktor ist, ob Airlines alle Flüge wie geplant durchführen oder aus Kostengründen unrentable Verbindungen einstellen werden", sagt die AK. Ist der Flug schlecht ausgelastet, bleibt er vielleicht am Boden. Wer dann nicht ans Ziel kommt, kann das gebuchte Hotel oder den Mietwagen nicht nutzen und muss oft mit hohen Stornogebühren rechnen – außer es wurde eine kostenlose Stornierung bis zum Anreisetag vereinbart.
Achtung: Reisestornoversicherungen übernehmen die Folgekosten nach einer Flugabsage meistens nicht.
Eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung gibt es nur, wenn der Flug von einem europäischen Flughafen weggeht oder von einer europäischen Fluglinie durchgeführt wird. Startest du außerhalb der EU, muss es eine europäische Airline sein, damit du dich auf die EU-Fluggastrechte berufen kannst. Ob und wie viel Entschädigung dir als Passagier zusteht, muss aber immer im Einzelfall geprüft werden.