Böse Überraschung: Ein Mann aus dem Bezirk Vöcklabruck hatte ein Unternehmen für eine Tiefenbohrung beauftragt. Laut Angebot hätten die Arbeiten einen Pauschalbetrag von 3.240 Euro ausgemacht.
Doch bei der Rechnung, die im tatsächlich ins Haus flatterte, musste der Konsument erstmal schlucken: 12.010,54 Euro wurden dem Mann letztendlich verrechnet. Fast viermal so viel, wie ursprünglich vereinbart.
Der saftige Aufschlag wurde mit der Entsorgung des Bohrschlamms begründet. Das wollte der Konsument nicht auf sich sitzen lassen – er wandte sich an die Arbeiterkammer (AK). Die Experten stellten schnell klar, dass der Preissprung unzulässig war, "da eine Pauschale keine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zulässt".
Besonders pikant: Im Angebot fand sich der Text "Verrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand". Für die AK ein klarer Fall von unklarer Formulierung, die stets zum Nachteil des Verfassers ausgelegt wird – in diesem Fall also der Firma.
Zudem bestehe laut Kostenvoranschlagsrecht eine Warnpflicht: Überschreiten die Kosten den veranschlagten Betrag, muss der Kunde informiert und seine Zustimmung eingeholt werden. Bei Pauschalvereinbarungen gehen Überschreitungen ohnehin zu Lasten des Unternehmens.
Dank des beherzten Eingreifens der AK zahlte der Konsument schlussendlich nur den ursprünglich vereinbarten Betrag von 3.240 Euro. Die Firma verzichtete auf die überhöhte Forderung von 8.770,54 Euro.