Coronavirus

Seilbahn-Chef fordert offene Gastro in Ski-Gebieten

Das Skifahren bleibt auch während des Lockdowns erlaubt. Der Sprecher der Seilbahnunternehmen, Franz Hörl, fordert nun auch offene Skihütten.

Michael Rauhofer-Redl
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Nun werden erste Stimmen laut, dass die Skihütten auch im harten Lockdown öffnen dürfen.
Nun werden erste Stimmen laut, dass die Skihütten auch im harten Lockdown öffnen dürfen.
Roland Mühlanger / picturedesk.com

Wer Skifahren möchte, kann dies wie berichtet auch während des Lockdowns machen. Wie berichtet, dürfen die Skigebiete auch während des aktuell seit Mitternacht geltenden vierten harten Corona-Lockdowns geöffnet sein. Hintergrund: Das Ausüben von Sport im Freien ist grundsätzlich erlaubt. Weil Seilbahnen überdies gesetzlich wie öffentliche Verkehrsmittel behandelt werden, ist auch ihr Betrieb gestattet. Auch hier gilt eine FFP2-Pflicht. Anders als in übrigen Öffis gilt für Wintersportler allerdings eine 2G-Regel.

Was einen Ski-Trip allerdings deutlich von früheren dieser Art unterscheidet, ist die geschlossene Gastronomie. Wie in ganz Österreich gibt es für Hüttenwirte keine Ausnahme des strengen Lockdowns. Für eine solche machte sich am Montag allerdings Franz Hörl, Sprecher der Seilbahnunternehmen, stark. Der Tiroler, der auch für die ÖVP im Nationalrat sitzt, begründet den Vorstoß auch mit Sicherheitsbedenken. 

Franz Hörl ist der Sprecher der Seilbahnunternehmen und ÖVP-Mandatar im Nationalrat. 
Franz Hörl ist der Sprecher der Seilbahnunternehmen und ÖVP-Mandatar im Nationalrat. 
Picturedesk

Eine Frage der Sicherheit

Im Falle eines Wetterumschwungs auf mehreren Tausend Metern Seehöhe müsse man Wintersportlern auch eine geeignete Infrastruktur in Form der Gastronomie zur Einkehr bieten. Im ursprünglichen Verordnungstext waren Bergfahrten "nur" für berufliche Gründe oder zur Deckung persönlicher Bedürfnisse ("Frische Luft schnappen") gestattet. De facto dürfen nun aber alle Bergfexe die Seilbahnen benutzen. Auch Personen aus anderen Bundesländern. Die Verordnung sieht keine geografische Einschränkung vor.  

Hörl argumentiert überdies mit einem vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) gekippten Gastro-Verbot aus dem Vorjahr. Damals wurde seitens des Gesetzgebers das "Take-away"-Geschäft nur für Hütten mit einer Straßenzufahrt gestattet. Das Verbot für alle anderen wurde vom VfGH nachträglich für unzulässig erklärt. Ein Take-away-Modell ist der heimischen Gastronomie gestattet. Das dürfte wohl auch für Pisten-Wirte der Fall sein. 

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