Politik

Sexuelle Belästigung: Wirt könnte Maurer klagen

Heute Redaktion
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Sigrid Maurer hat einen Belästiger an den Online-Pranger gestellt. Kurioserweise könnte nun der Beschuldigte klagen, sagt ein Anwalt zu "heute.at".

Die Ex-Grüne Sigrid Maurer meldete sich am Mittwoch nach längerer Twitter-Pause mit einem explosiven Posting zurück. Sie prangerte darin einen Bierlokalbesitzer an, der ihr angeblich höchst obszöne Nachrichten geschrieben hat. Siehe Diashow oben!

Man muss hier "angeblich" schreiben, weil der Beschuldigte kurze Zeit später in einem öffentlichen Facebook-Posting abstritt, der Übeltäter gewesen zu sein. Der Computer im Lokal sei auch seinen Gästen zugänglich, er wisse nicht, wer es war.

Unglaubwürdig?

Der Mann erntete einen unglaublichen Shitstorm. Kritiker verglichen die Schreibweise und Punktuation der belästigenden Nachricht mit seiner Entschuldigung und entdeckten Ähnlichkeiten. Die Bewertungen seines Shops sausten auf Google in den Keller.

Viele fragten sich: Ist das strafbar? Kann Maurer den Mann anzeigen? "Heute.at" hat bei einem Anwalt nachgefragt.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Höhne sagt dazu: "Das ist gar nix." Für den Tatbestand der sexuellen Belästigung hätte der Mann tätliche Handlungen (Grapschen, etc) setzen müssen. Das hat er nicht. Auch der private Charakter der Nachricht schützt den Mann vor einer Anzeige. Um hier den Straftatbestand der "Beleidigung" anklagen zu können, hätte er es öffentlich (vor mindestens zwei Zeugen) sagen oder posten müssen.

Sigrid Maurer ist sich dessen bewusst. Auch Twitter antwortet sie Leuten, die ihr eine Anzeige empfehlen: "Nicht möglich, deshalb halt so. :)"

Beschuldigter könnte klagen

Nun wird es jedoch interessant. Denn nicht nur, dass Maurer nicht klagen kann, sie könnte nun selbst eine Anzeige kassieren.

Der Beschuldige könnte sie auf "Üble Nachrede" klagen, da er ja behauptet, die Nachricht nicht gesendet zu haben. Maurer hat den Mann "in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt". Der Lokalbesitzer könnte Maurer klagen, zivilrechtlich zusätzlich auf "Kreditschädigung".

In diesem Fall wäre entscheidend, wer in der Sache recht hat. Hat der Mann das Posting selbst verfasst, ist der Wahrheitsbeweis erbracht und auch die Üble Nachrede nichtig. Ist er es allerdings nicht gewesen, würde Maurer verurteilt.

Und dann wäre da noch der Datenschutz

Auch datenschutzrechtlich ist die Sache "heikel", wie Höhne erklärt. Maurer hat die persönlichen Daten des Mannes (Name, Adresse seines Geschäftes) im Zusammenhang mit der Nachricht öffentlich gemacht. Dies wäre - auch laut neuer Datenschutzgrundverordnung - nur mit berechtigtem Interesse zu rechtfertigen. Daran glaubt Höhne in diesem Fall nicht.

Was kann da herauskommen? Der öffentlich Beschuldigte könnte eine Unterlassung erwirken. Im Falle der "Üblen Nachrede" auch einen öffentlichen Widerruf. Schadenersatz kann er nur dann verlangen, wenn er einen Geschäftsentgang beweisen kann.

Was tut der Lokalbesitzer nun? Er prüft, laut ORF, tatsächlich rechtliche Schritte. Zudem hat er inzwischen sein Facebook-Profil deaktiviert, nachdem er dort mit negativen Rückmeldungen bombardiert wurde.

(red)