Oberösterreich

Termine versäumt, Patient muss 150 € Stornogebühr zahle

Immer öfter erscheinen Patienten nicht zu Arzt-Terminen. Ein Mediziner klagte nun eine Stornogebühr ein – das Gericht gab ihm Recht.

Christine Ziechert
150 Euro soll ein Patient für einen verpassten Arzt-Termin nun blechen.
150 Euro soll ein Patient für einen verpassten Arzt-Termin nun blechen.
Getty Images/iStockphoto

In vielen Ordinationen ist es bereits üblich, bestimmte Termin-Fenster an Patienten zu vergeben. Dieser Termin ist dann reserviert. Doch, weil immer häufiger Patienten einfach nicht zu den vereinbarten Terminen erscheinen, verrechnen manche Ärzte eine Stornogebühr.

Auch einem Facharzt für Innere Medizin in Oberösterreich erging es so. Seine Frau hatte mit einem Patienten einen Termin vereinbart, den dieser – ohne zu erscheinen – verstreichen ließ, berichtet die "Kleine Zeitung". Trotzdem vereinbarte der Mediziner einen weiteren Termin – mit dem Hinweis, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben eine Stornogebühr fällig wäre.

Facharzt reichte Klage ein

Auch diesen Termin ließ der Patient platzen. Dem Arzt reichte es, er reichte Klage ein. Das Landesgericht Linz gab ihm Recht und sprach ihm 155 Euro zu – jeweils 75 Euro für die versäumten Termine und fünf Euro Mahnspesen. Begründet wurde das Urteil mit § 1168, Abs 1, nach dem ABGB: "Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer (in diesem Fall dem Arzt, Anm.) gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen daran verhindert worden ist."

Dass Patienten immer öfter vereinbarte Arzt-Termine platzen lassen, weiß auch Stefanie Fasching von der Ärztekammer Kärnten: "Vermehrt rufen uns Mediziner an und fragen um Rat, was sie dagegen unternehmen können", erzählt die Juristin der "Kleinen Zeitung".

"Ärzte haben Anspruch auf Entgelt, wenn sie zur Leistung bereit waren und die Leistungserbringung durch Umstände verhindert wurde, die aus der Sphäre des Patienten stammen" - Stefanie Fasching, Juristin der Ärztekammer

Ärzte können eine Stornogebühr bzw. ein Ausfallshonorar verrechnen: "Sie haben Anspruch auf Entgelt, wenn sie zur Leistung bereit waren und die Leistungserbringung durch Umstände verhindert wurde, die aus der Sphäre des Patienten stammen", so Fasching. Allerdings muss der Arzt nachweisen, dass er in diesem Zeitraum keine anderen Patienten behandeln konnte.

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