Politik

VdB hat Corona-Sperrstunde gar nicht verletzt

Dass ausgerechnet der Bundespräsindet beim Verstoß gegen die Corona-Sperrstunde erwischt wurde, sorgte vergangene Woche für Aufregung. Nun stellt sich heraus: Juristisch hat er die Sperrstunde nicht verletzt.

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Bundespräsident Alexander Van der Bellen und seine First Lady Doris Schmidauer
Bundespräsident Alexander Van der Bellen und seine First Lady Doris Schmidauer
picturedesk.com

Weil Bundespräsident Alexander Van der Bellen nach 23 Uhr im Schanigartens eines italienischen Restaurants in der Wiener City ertappt wurde, drohte ihm zuletzt eine Strafe. Er entschuldigte sich und bot an, die Strafe für den Gastwirt zu übernehmen.

Nun stellt sich aber heraus: Van der Bellen hat die Sperrstunde juristisch gesehen gar nicht verletzt. Die Gastro-Verordnung der Bundseregierung ist nämlich fehlerhaft formuliert. Zumindest sind namhafte Juristen nach Studium der Lockerungsverordnung für die Gastronomie zu diesem Schluss gekommen, wie der "Standard" berichtet

Verbleib und Bewirtung nach 23 Uhr erlaubt

Die einschlägige Bestimmung des Rechtsaktes (§ 6, Absatz 2) lautet: "Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen." Von einer Sperrstunde ist dabei ebenso wenig die Rede wie von einem Aufenthaltsverbot im Lokal. Die Rechtsanwaltskanzlei Harisch & Partner hat dazu eine ausführliche Analyse verfasst und kommt zu folgender Interpretation: "Es gibt keine eigene Covid-19-Sperrstunde für Gastronomiebetriebe um 23:00 Uhr."

Die Experten kommen daher zu dem Schluss, dass nicht nur der Verbleib, sondern auch die Bewirtung nach der vermeintlichen Sperrstunde weiterhin zulässig seien. Wesentlich dabei sei lediglich, dass die Gäste das Lokal vor 23 Uhr betreten haben. Es handle sich eben um eine Regelung zur Betretung von Restaurants oder Kaffeehäusern und nicht zum Aufenthalt in Lokalen, erläutert Rechtsanwalt Christian Harisch, der selbst mehrere Hotels und Gastronomiebetriebe führt.

Ab 15. Juni Sperrstunde erst um 1.00 Uhr

Eine Veränderung der Sperrstunde sei gerade nicht erfolgt. Ganz im Gegensatz zur Verordnung zu Beginn der Corona-Krise, als die Gaststätten angewiesen wurden, um 15.00 Uhr zu schließen. Damit habe der Gesundheitsminister ja gezeigt, dass er zur Änderung der Öffnungszeiten imstande sei, heißt es in der Beurteilung der Kanzlei Harisch weiter. Die Regierung hat am Freitag die Öffnung der Gastronomie bis ein Uhr ab 15. Juni angekündigt, was freilich nichts an den schon laufenden Verwaltungsstrafverfahren ändert.