Reisen

Vor Abflug beim Gate, darf aber nicht mit – Paar klagt

Das Paar erschien 11 Minuten vor Abflug beim Gate, durfte aber nicht mehr einsteigen. Die Frau klagte die Fluglinie – und wurde abgewiesen.

Sabine Primes
Bei Flugreisen immer einen zeitlichen Sicherheitspuffer einplanen!
Bei Flugreisen immer einen zeitlichen Sicherheitspuffer einplanen!
Getty Images

Wer zu spät zum die Boarding am Flughafen kommt, hat das Nachsehen – auch wenn das Flugzeug noch auf dem Vorfeld steht. Diese schmerzliche Erfahrung hat eine Frau gemacht, die einen Münchner Reiseveranstalter vor dem Amtsgericht verklagt hatte. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wollten im März 2019 vom Frankfurter Flughafen in den Urlaub nach Ägypten starten.

Was ist "rechtzeitig"?

Allerdings wurde ihnen der Einstieg ins Flugzeug verweigert. Die Begründung: Das Boarding sei bereits beendet, sie seien zu spät dran. Die Boarding-Time war nach Gerichtsangaben mit 16.55 Uhr und die Abflugzeit mit 17.25 Uhr angegeben. Das Paar erreichte das Gate um 17.14 Uhr – ihrer Meinung nach also noch rechtzeitig. Jedoch war das Boarding bereits um 17.13 Uhr beendet worden.

Das Flugzeug verließ das Gate jedoch erst um 17.39 Uhr, weil das Gepäck der Reisenden ausgeladen werden musste, das sich schon im Flugzeug befand. Da die Frau jedoch ihren 14-tägigen Ägypten-Urlaub auf jeden Fall antreten wollte, buchte sie einen neuen Flug – und forderte die Kosten dafür vom Reiseunternehmen zurück. Ihrer Ansicht nach hätte die Fluggesellschaft sie am Gate nicht zurückweisen dürfen. Sie wären ja rechtzeitig da gewesen.

Airlines dürfen Boarding-Schluss selbst bestimmen

Das Urteil der Richterin: Die Fluglinie ist im Recht. Die Klage auf Erstattung von Kosten wurde abgewiesen. Die Frau und ihr Lebensgefährte hätten gewusst, dass die Boarding-Time um 16.55 Uhr begann. Das habe auch auf den Flugtickets gestanden. Die Klägerin gehe fehl in der Annahme, dass "ein Zusteigen jederzeit bis zum Zeitpunkt gewährleistet sein muss, bis das Flugzeug das Gate verlässt", so das Urteil. Es stehe jeder Fluggesellschaft frei, "den Schluss des Boardings entsprechend ihren Abläufen und den noch zu tätigenden Vorbereitungsmaßnahmen selbst zu bestimmen".

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es Ausnahmefälle gebe, in denen die Flugzeugtüren bereits geschlossen sind, jedoch wieder geöffnet werden, damit Fluggäste kurz vor dem Start noch zusteigen können. Ein genereller Anspruch hieraus lasse sich nicht ableiten, so das Gericht. Anderenfalls "wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten", heißt es im Urteil. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wären vielmehr "angehalten gewesen, sich so rechtzeitig in Richtung des Abfluggates zu begeben", dass sie es zur Boarding-Time erreichen. Eine Ankunft nach der angegebenen Boarding-Zeit - im vorliegenden Fall mehr als eine Viertelstunde später - "ist insoweit nicht mehr rechtzeitig", befand die Amtsrichterin. Die "verweigerte Mitnahme der Klägerin" falle somit in deren Risikobereich und sei nicht dem beklagten Reiseveranstalter anzulasten. Das Urteil ist rechtskräftig.