Für eine 29-jährige Niederösterreicherin wurde ein Einkauf in einem Shop einer Drogeriekette in Traiskirchen zum bitteren Erlebnis. Am 7. September verließ sie die Filiale mit einem ausgedruckten Foto im Wert von 40 Cent, ohne dieses zu bezahlen. Gegenüber "Heute" betont die Frau, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe.
Sie sei an diesem Tag unter großem Zeitdruck gestanden und habe nach Problemen mit dem Fotoautomaten schlicht auf die Bezahlung vergessen. Eine Diebstahlsabsicht habe sie zu keinem Zeitpunkt gehabt. "Das war mein Fehler, und dafür übernehme ich die Verantwortung", sagt die Niederösterreicherin. Sie habe versucht, den Mitarbeitern zu erklären, dass sie die Summe selbstverständlich begleichen würde, jedoch vergeblich.
Für die Kundin hatte der Vorfall weitreichende Konsequenzen. Die Polizei wurde verständigt, zudem erhielt sie nach eigenen Angaben ein einjähriges Hausverbot für alle Filialen des Handelsunternehmens. Zusätzlich soll sie eine Gebühr in Höhe von 130 Euro bezahlen. Auch rechtliche Konsequenzen sollen im Raum stehen.
Besonders getroffen habe sie der Umgang vor Ort. Sie habe versucht, das Versehen zu erklären, sich jedoch "wie eine Diebin" behandelt gefühlt. Nun fragt sich die langjährige Kundin vor allem, ob die Höhe der geforderten 130 Euro angesichts eines Warenwerts von lediglich 40 Cent gerechtfertigt ist.
"Heute" fragte nach in der Zentrale des Konzerns. Demnach sei die Kundin am 7. September zunächst von einer Mitarbeiterin beim Ausdruck eines Fotos unterstützt worden. Anschließend habe sie den Markt verlassen, ohne das Foto zu bezahlen. Daraufhin sei sie von einem Sicherheitsmitarbeiter angesprochen worden.
Da die Situation zunehmend emotional geworden sei und eine weitere Eskalation nicht ausgeschlossen werden konnte, habe der Sicherheitsdienst die Polizei verständigt. Diese nahm den Sachverhalt auf und brachte den Vorfall anschließend zur Anzeige, heißt es aus der Zentrale.
Auch zu den geforderten 130 Euro nimmt das Unternehmen Stellung. Dabei handle es sich um einen pauschalen Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung eines Ladendiebstahls, der im Eingangs- beziehungsweise Kassenbereich ausgeschildert sei. Die Höhe sei unabhängig vom Warenwert.
Das auf ein Jahr befristete Hausverbot sei ebenfalls als zivilrechtliche Folge eines Ladendiebstahls ausgesprochen worden. Laut der Drogeriekette müssten Hausverbote grundsätzlich auf sachlich nachvollziehbaren Gründen beruhen.