Der Oberste Gerichtshof hat in einem Verfahren der Arbeiterkammer Oberösterreich eine zentrale Frage geklärt: Haushalte, die Strom aus ihrer Photovoltaikanlage einspeisen, sind rechtlich keine Unternehmer. Damit gilt für sie das Konsumentenschutzgesetz in vollem Umfang.
In Oberösterreich gibt es derzeit rund 120.000 Photovoltaik-Anlagen - für entsprechend viele Haushalte ist die Entscheidung relevant.
Konkret ging es um eine Vertragsklausel des Anbieters Spotty. Das Unternehmen hatte von Kunden einen sogenannten Ausgleichsenergiebeitrag verlangt - in einzelnen Fällen bis zu 171,34 Euro monatlich. Begründet wurde das mit Abweichungen zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Stromverbrauch oder der Einspeisung.
Mehrere Betroffene beschwerten sich bei der AK, weil die Berechnung für sie nicht nachvollziehbar war. Die Arbeiterkammer stufte die Klausel als intransparent ein und brachte eine Unterlassungsklage ein.
In erster Instanz wies das Handelsgericht Wien die Klage noch ab. Es folgte der Argumentation, dass PV-Haushalte als Unternehmer zu behandeln seien. Das Oberlandesgericht Wien sah das anders: Das Einspeisen von überschüssigem Strom sei weder planbar noch mit besonderem Aufwand verbunden und daher keine unternehmerische Tätigkeit.
Auch die konkrete Gebühr hielt das Gericht für unzulässig. Die Klausel lasse offen, wie sich der Betrag zusammensetzt. Wichtige Grundlagen der Berechnung seien nicht ersichtlich.
Der OGH bestätigte diese Entscheidung nun endgültig. Spotty ist mit seiner Revision gescheitert. AK-Präsident Andreas Stangl sagt: "Mit diesem Urteil haben wir eine wichtige Rechtsfrage geklärt. Auf Haushalte mit PV-Einspeisung ist das Konsumentenschutzgesetz in vollem Umfang anzuwenden. Wenn Energieunternehmen rund um die PV-Einspeisung unzulässige Vertragsklauseln verwenden, werden wir weiterhin konsequent dagegen vorgehen."