Coronavirus

3G-Verordnung da – diese Regeln gelten jetzt im Büro

Das Gesundheitsministerium hat soeben die Verordnung für 3G am Arbeitsplatz vorgelegt. Diese Regeln gelten ab November fürs Büro.

Jochen Dobnik
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Ab 1. November gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz - es gibt jedoch auch 15-Minuten-Ausnahmen.
Ab 1. November gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz - es gibt jedoch auch 15-Minuten-Ausnahmen.
Emma Innocenti / Westend61 / picturedesk.com

Mit etwas Verspätung - zuerst war noch von Freitag oder Samstag die Rede - hat das Gesundheitsministerium am Montagabend jene Verordnung vorgelegt, mit der ab 1. November die 3G-Regel am Arbeitsplatz praktisch flächendeckend umgesetzt wird. 

Es gibt 15-Minuten-Ausnahmen

Bis Mitte des Monats gibt es noch eine Übergangsfrist, während der man alternativ eine FFP2-Maske anlegen kann. Doch dann heißt es praktisch für jeden, getestet, während der vergangenen 360 Tage geimpft oder im letzten halben Jahr genesen zu sein. Verweigerer müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen – bis hin zur Kündigung.

Wörtlich heißt es: "Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern." 

Bedeutet im Klartext: Rauchpausen mit ausgewählten Kollegen im Freien sind (eingeschränkt) kein Problem.

Auch Corona-Regeln für Winter fix

Die dritte Corona-Maßnahmenverordnung legt darüber hinaus die durch die Bundesregierung präsentierten Regeln für den Wintertourismus fest. So ist ab 15. November durch Besucher von Seilbahnbetrieben ein 3G-Nachweis zu erbringen (plus FFP2-Maske), Apres Ski darf nur noch geimpft, genesen oder PCR-getestet feiern werden. In sonstigen Freizeiteinrichtungen sind auch Vor-Ort-Tests möglich.

Die Tourismusregelungen im Detail:

Gastronomie und Beherbergung

– Stufe 1: derzeit Zutritt mit 3G-Nachweis
– Ab Stufe 2 sind Antigen-Tests mit Selbstabnahme ("Wohnzimmertests") als Eintrittsnachweis nicht mehr zulässig.
– Sollte Stufe 3 in Kraft treten, bedeutet das für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, dass Antigen-Schnelltests nicht mehr als Zutrittsnachweis gültig sind (Zutritt mit gültigem negativen PCR-Testergebnis, Impfnachweis oder Genesungsnachweis).

Après-Ski

– Generell gelten für Après-Ski die gleichen Regeln wie für die Nachtgastronomie. Während Stufe 1 müssen Gäste ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis (ärztliche Bestätigung oder Absonderungsbescheid) vorweisen. Ein Antikörpernachweis oder Antigentest ist nicht ausreichend.

– Für Betriebe der Nachtgastronomie sowie Après-Ski wird ab der Stufe 2 die 2-G-Regel (Geimpfte und Genesene) eigeführt.

Seilbahnen

– Ab 15. November: 3G-Pflicht in geschlossenen/abdeckbaren Bereichen von Seilbahnen. Ausgenommen davon sind Benutzer:innen, die die Seilbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen (z.B. wenn die Seilbahn als öffentliches Verkehrsmittel durch Anrainer:innen benutzt wird).