Coronavirus

Die scharfen Corona-Regeln für Gastro und Après-Ski

Die Corona-Maßnahmen für die kommende Wintersaison im Tourismus stehen fest. Diese strengen Regeln gelten in Gastro, Seilbahnen und Après-Ski.

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Strenge Regeln für Après-Ski
Strenge Regeln für Après-Ski
JFK / EXPA / picturedesk.com (Symbolbild)

Die 3. Corona-Maßnahmenverordnung legt die am 20. September durch die Bundesregierung präsentierten Regeln für den Wintertourismus fest. So ist ab 15. November durch Besucher von Seilbahnbetrieben ein 3G-Nachweis zu erbringen, für Gäste von Après-Ski-Betrieben gelten Regeln analog zur Nachtgastronomie.

Grundsätzlich orientieren sich die Corona-Schutzmaßnahmen für die kommende Wintersaison am gemeinsam mit den Ländern ausgearbeiteten Stufenplan und damit an der Auslastung der Intensivkapazitäten.

Tourismusministerin Elisabeth Köstinger: "Strenge Regeln, sicherer Winter. Nach diesem Leitprinzip haben wir die Winterregeln für Tourismus, Gastronomie und Seilbahnen erarbeitet. Sie bieten den Rahmen für einen schönen und sicheren Winterurlaub in Österreich. Für die Branche ist wichtig, dass sie nun Planungssicherheit hat und sich auf die Saison vorbereiten kann. Ich freue mich sehr, dass uns das gemeinsam gelungen ist. Auch für die Weihnachtsmärkte haben wir eine gute Regelung gefunden, dort wird ebenso der 3G-Nachweis mit stichprobenartigen Kontrollen gelten." Die Tourismusregelungen im Detail:

Gastronomie und Beherbergung

– Stufe 1: derzeit Zutritt mit 3G-Nachweis
– Ab Stufe 2 sind Antigen-Tests mit Selbstabnahme ("Wohnzimmertests") als Eintrittsnachweis nicht mehr zulässig.
– Sollte Stufe 3 in Kraft treten, bedeutet das für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, dass Antigen-Schnelltests nicht mehr als Zutrittsnachweis gültig sind (Zutritt mit gültigem negativen PCR-Testergebnis, Impfnachweis oder Genesungsnachweis).

Après-Ski

– Generell gelten für Après-Ski die gleichen Regeln wie für die Nachtgastronomie. Während Stufe 1 müssen Gäste ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis (ärztliche Bestätigung oder Absonderungsbescheid) vorweisen. Ein Antikörpernachweis oder Antigentest ist nicht ausreichend.

– Für Betriebe der Nachtgastronomie sowie Après-Ski wird ab der Stufe 2 die 2-G-Regel (Geimpfte und Genesene) eigeführt.

Seilbahnen

– Ab 15. November: 3G-Pflicht in geschlossenen/abdeckbaren Bereichen von Seilbahnen. Ausgenommen davon sind Benutzer:innen, die die Seilbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen (z.B. wenn die Seilbahn als öffentliches Verkehrsmittel durch Anrainer:innen benutzt wird).

Advent- und Weihnachtsmärkte

– Für die Städte sind die Weihnachtsmärkte essentiell.
– Die gute Nachricht ist: Die Weihnachtsmärkte werden heuer stattfinden können.
– 3G-Nachweis – jedoch mit praktikabler Umsetzung
– Bänderausgabe statt einer Einzäunung ist nun als Option eingeführt
– D.h.: Bänderausgabe mit 3G-Nachweis bei definierten Kontrollpunkten außerhalb bzw. innerhalb des Marktareals
– Zusätzliche Kontrolle erfolgt stichprobenartig.

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