Ein Wohnmobil um 25.000 Euro, ein vermeintlich sauberer Kauf – und plötzlich landete der Deal vor Gericht. Das Oberlandesgericht Linz präsentiert den ungewöhnlichen Streit nun als "Zivilrechtsfall des Monats".
Ende Oktober 2024 hatte ein Mann das gebrauchte Wohnmobil von einer Privatperson gekauft. Das Gefährt war 2003 erstmals zugelassen worden und hatte bereits 92.242 Kilometer auf dem Tacho. Wie bei privaten Fahrzeugverkäufen üblich, wurde die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen.
Der Käufer wollte allerdings ausdrücklich zugesichert bekommen, dass das Wohnmobil keinen Unfallschaden habe und "alles in Ordnung" sei. Daraufhin ließ der Verkäufer eigens eine Pickerl-Überprüfung durchführen. Die beiden vereinbarten außerdem, dass schwere Mängel noch vor der Übergabe auf Kosten des Verkäufers behoben werden.
Wenige Wochen nach dem Kauf ließ der neue Besitzer das Wohnmobil dennoch beim ÖAMTC kontrollieren. Dort kam die böse Überraschung ans Licht: Die hölzerne Bodenplatte im hinteren Bereich war morsch.
Der Käufer wollte den Vertrag rückgängig machen und sein Geld zurück. Das Landesgericht Linz wies seine Klage zunächst ab, doch das OLG entschied anders: Der Mangel habe bereits bei der Übergabe bestanden und die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigt. Es habe sogar die Gefahr bestanden, dass sich Teile der Bodengruppe lösen und auf die Fahrbahn fallen.
Auch der Gewährleistungsausschluss half dem Verkäufer nicht. Durch die Überprüfung und die Zusage, schwere Mängel beheben zu lassen, habe er die Verkehrs- und Betriebssicherheit schlüssig zugesichert. Der Kaufvertrag durfte daher aufgelöst werden – vom Kaufpreis wurde lediglich ein Entgelt für die bisherige Nutzung abgezogen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.