Beschwerde eingelegt

44 km/h zu schnell auf Autobahn: Raser ortet Messfehler

Auf einem Autobahnabschnitt in NÖ wurde ein Bleifuß ertappt. Das Gericht sagt: Vermutungen über mögliche Fehler der Lasermessung reichen nicht aus.
Erich Wessely
20.08.2026, 05:15
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Ein Autofahrer ist mit seiner Beschwerde gegen eine Geldstrafe wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) gescheitert.

Das Gericht bestätigte die Strafe von 350 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 64 Stunden, die die Bezirkshauptmannschaft Mödling am 25. Juni 2025 ausgestellt hatte (mit Kostenbeitrag zum Verfahren 385 Euro).

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Zusätzlich muss der Lenker jetzt auch noch 70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens bezahlen. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.

44 km/h zu schnell unterwegs

Dem Lenker wurde vorgeworfen, am 18. Oktober 2024 auf einer Autobahn in Niederösterreich in einem auf 80 km/h beschränkten Bereich zu schnell gefahren zu sein. Das stationäre Messgerät ermittelte nach Abzug einer Messtoleranz von vier km/h eine Geschwindigkeit von 124 km/h. Damit lag der gemessene Wert um 44 km/h über dem erlaubten Tempo.

Mehrere Einwände

Der Beschwerdeführer bestritt insbesondere die Zuverlässigkeit und Zuordnung der Messung. Auf den Messbildern sei neben seinem Auto ein weiteres Fahrzeug zu sehen, das offenbar schneller unterwegs gewesen sei. Der gemessene Wert könne daher diesem Fahrzeug zuzuordnen sein. Zudem kritisierte er unter anderem die Qualität der übermittelten Bilder und verlangte weitere Messdaten sowie ein Sachverständigengutachten.

Auch die ordnungsgemäße Eichung und Inbetriebnahme des verwendeten Lasermessgeräts stellte der Lenker infrage. Darüber hinaus berief er sich auf deutsche Gerichtsentscheidungen zu Geschwindigkeitsmessgeräten. Weil nicht sämtliche Roh- beziehungsweise Einzelmessdaten gespeichert würden, sei eine nachträgliche Kontrolle des Ergebnisses nicht ausreichend möglich. Dadurch sah die Verteidigung insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Das LVwG führte an drei Terminen eine mündliche Verhandlung durch und vernahm zwei Zeugen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurden unter anderem der Eichschein des Messgeräts und drei Bilder der konkreten Messung übermittelt. Bei einer Verhandlung wurde außerdem das Inbetriebnahmeprotokoll des stationären Messgeräts eingesehen.
Eine weitere Frage betraf sogar die Rechtmäßigkeit der 80-km/h-Beschränkung.

Das LVwG wandte sich deshalb an den Verfassungsgerichtshof. Hintergrund war eine Abweichung von 17 Metern zwischen dem verordneten Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung und der Kundmachung durch Verkehrszeichen. Der VfGH wies den Antrag des LVwG jedoch ab und sah die Verordnung angesichts der Länge des beschränkten Abschnitts nicht als rechtswidrig kundgemacht an.

Wechselseitige Beeinflussung ausgeschlossen

Zur technischen Frage des zweiten Autos holte das LVwG eine Stellungnahme des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen (BEV) ein. Nach dessen Angaben erfasst das Messgerät die Objekte im Messbereich getrennt und verfolgt ihre Bewegungen beziehungsweise Trajektorien kontinuierlich. Eine wechselseitige Beeinflussung der beiden nebeneinander fahrenden Fahrzeuge könne daher ausgeschlossen werden.

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Das BEV lieferte dem Gericht zudem eine Erklärung dafür, warum das offenbar schnellere zweite Fahrzeug möglicherweise keinen gültigen Messwert ausgelöst hatte. Das Gerät prüfe mehrere Plausibilitätskriterien und verwerfe ein Ergebnis, wenn eines davon nicht erfüllt werde. Das könne hier aufgrund einer Beschleunigung des zweiten Fahrzeugs passiert sein.

Das Gericht sah letztlich als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer 124 km/h statt der erlaubten 80 km/h gefahren war. Das verwendete stationäre Lasermessgerät sei geeicht gewesen, seine Aufstellung und Einrichtung hätten den geltenden Vorgaben entsprochen und auch die erforderliche Messtoleranz sei berücksichtigt worden.

Messfoto überzeugte Gericht

Auch das Messfoto überzeugte das Gericht. Ein Teil des Reifens und des Kennzeichens des betroffenen Autos habe sich innerhalb des Auswerterahmens befunden. Zugleich seien darin keine Teile anderer Fahrzeuge auf derselben oder einer unmittelbar benachbarten Fahrspur zu erkennen gewesen. Das LVwG hatte deshalb keine Bedenken, das Foto als Beweismittel heranzuziehen. Die gültige Eichung war zudem durch einen Eichschein des BEV vom 28. Juni 2024 belegt.

Allgemeine Zweifel reichen nicht aus

Von besonderer Bedeutung ist die Argumentation des Gerichts zu möglichen Messfehlern: Allgemeine Zweifel oder theoretisch denkbare Fehlerquellen reichen demnach nicht aus, um weitere Ermittlungen erforderlich zu machen.

Strafhöhe bleibt unverändert

Der Betroffene müsse konkrete Umstände nennen, die gerade im jeweiligen Einzelfall für eine fehlerhafte Messung sprechen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wertete das LVwG dagegen im Wesentlichen als Vermutungen beziehungsweise als auf unzulässige Erkundungsbeweise gerichtete Anträge. Weitere Datensätze mussten deshalb nicht beschafft werden.

Auch die Strafhöhe von 350 Euro ließ das Gericht unverändert. Es wertete das Verhalten angesichts der Überschreitung um 44 km/h als grob fahrlässig und berücksichtigte eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung erschwerend, Milderungsgründe stellte es nicht fest. Der mögliche Strafrahmen wurde mit rund sieben Prozent ausgeschöpft, weshalb das LVwG die Geldstrafe als keinesfalls überhöht und als tat-, täter- und schuldangemessen ansah.

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