Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Beschwerde eines Apothekers gegen die Ablehnung einer neuen Filialapotheke abgewiesen. Damit bleibt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha aufrecht.
Der Apotheker wollte in einer Gemeinde im Bezirk Bruck eine Filialapotheke errichten und betreiben. Für die geplante Betriebsstätte lag bereits eine Vermietungszusage vor.
Gegen das Vorhaben erhob allerdings eine bestehende Apotheke Einspruch. Sie argumentierte, dass ihr Versorgungspotenzial durch die neue Filiale zu stark geschwächt würde und unter die gesetzlich relevante Grenze sinken könnte.
Daraufhin wurde die Österreichische Apothekerkammer mit einem Gutachten beauftragt. Dieses kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht erfüllt seien.
Konkret ging es um die Entfernung zur nächstgelegenen bestehenden Apotheke. Diese lag laut Gutachten nur 3,9 Straßenkilometer von der geplanten Filiale entfernt.
Der Antragsteller argumentierte dagegen mit der Apothekengesetz-Novelle 2024. Diese habe die bisherigen Regeln geändert und nur noch einen Mindestabstand von 500 Metern vorgesehen. Außerdem verwies der Apotheker darauf, dass der Gesetzgeber die Versorgung im ländlichen Raum verbessern wollte. Gerade dort sollten Filialapotheken künftig leichter möglich sein.
Die Behörde und später auch das Gericht sahen das jedoch anders. Sie stützten sich auf ein älteres Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2000. Demnach müsse weiterhin ein Abstand von vier Straßenkilometern zu einer fremden öffentlichen Apotheke eingehalten werden. Andernfalls wäre das Gesetz widersprüchlich und verfassungsrechtlich problematisch.
Das Landesverwaltungsgericht erklärte, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen "verfassungskonform interpretiert" werden müssten. Deshalb gelte die Vier-Kilometer-Regel weiterhin.
Auch der Hinweis auf mögliche Versorgungslücken überzeugte das Gericht nicht. Die bestehenden Apotheken seien mit Entfernungen von 3,9 bis knapp sieben Kilometern ausreichend erreichbar.
Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Laut Gericht ging es ausschließlich um Rechtsfragen, die anhand der Akten entschieden werden konnten. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt. Damit bleibt die Ablehnung der beantragten Filialapotheke vorerst endgültig bestehen.