Ein Dienstnehmer aus dem Bezirk Lilienfeld wurde während seines Krankenstandes vom Arbeitgeber gekündigt. Grundsätzlich ist eine Kündigung auch in dieser Zeit zulässig – allerdings nur, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird und das Entgelt weiterhin korrekt fortbezahlt wird.
Bei einer Prüfung zeigte sich jedoch: Genau das passierte in diesem Fall nicht. Der Dienstgeber ging irrtümlich von einem anderen Dienstbeginn aus. Dadurch wurden laut Arbeiterkammer weder die richtige Kündigungsfrist angewendet, noch die gesetzlich vorgesehene Entgeltfortzahlung berücksichtigt.
Überdies gilt: Werden man wegen eines unzulässigen Motivs gekündigt wird oder die Kündigung sozialwidrig, dann ist in Betrieben mit mindestens fünf Beschäftigten eine gerichtliche Anfechtung der Kündigung möglich, heißt es auf der Webseite der Arbeiterkammer. Eine Kündigung im Krankenstand ist – entgegen weit verbreiteter Vorstellungen – prinzipiell zulässig.
Die AK schreibt: "Als unzulässiges Motiv gilt zum Beispiel, wenn man wegen der Bewerbung für den Betriebsrat gekündigt wird. Eine Kündigung ist sozialwidrig, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Dies kann insbesondere bei einer Kündigung von älteren Arbeitnehmern der Fall sein, die schon länger im Betrieb arbeiten."
"Trotz Kontaktaufnahme und klarer Darstellung des Fehlers hat der Arbeitgeber im vorliegenden Fall kein Entgegenkommen gezeigt", heißt es von der AK. In Folge brachte sie daher Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ein. Die Forderung beläuft sich auf rund 6.000 Euro brutto.
"Dem Unternehmen wurde der Fehler klar aufgezeigt – leider ohne Einsicht. Deshalb blieb uns nur der Weg über das Gericht", sagt Jürgen Eder, Leiter der AK Bezirksstelle Lilienfeld. Für den betroffenen Dienstnehmer eine kleine Genugtuung im Kampf um die von ihm gestellten Ansprüche.