Niederösterreich

Ausgangsverbot für Asylzentrum war gesetzeswidrig

Zu Pandemiebeginn wurde die Erstaufnahmestelle Traiskirchen unter Quarantäne gestellt. Der Verfassungsgerichtshof erklärte das nun für rechtswidrig.

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Symbolfoto des Asylzentrums in Traiskirchen.
Symbolfoto des Asylzentrums in Traiskirchen.
picturedesk.com

Im März 2020 sorgte noch jeder einzelne neue Corona-Fall in Niederösterreich für Aufsehen. Als dann im Asylzentrum in Traiskirchen (Bezirk Baden) gleich zwei auftraten, war Feuer am Dach - "Heute" berichtete. Die Bezirkshauptmannschaft Baden entschied - unter Abstimmung mit dem Landessanitätsstab - die Flüchtlinge unter Quarantäne zu stellen. 

Niemand durfte die Erstaufnahmestelle damals verlassen, vom "Freitesten" war man damals noch Monate entfernt. Vom Verbot ausgenommen waren nur Personengruppen, die für die Betreuung und Versorgung unabdingbar waren sowie Einsatzkräfte wie Polizei und Rettung. Zwei Bewohner hatten deshalb damals damals offiziell Beschwerde eingelegt. So musste der Verfassungsgerichtshof ein Urteil fällen.

Grundlage war nicht gegeben

Wie der "Standard" berichtet, befand eben dieser nun, dass die Ausgangssperre gesetzeswidrig war. Das Verlassen des Asylzentrums hätte nicht untersagt werden dürfen. Ein Ausgangsverbot wäre laut Epidemiegesetz nur für Menschen möglich, die als "ansteckungsverdächtig" gelten oder eine Gefahr für die Gesundheit anderer darstellen. 

Rund 1,5 Jahre später und schlauer entschied der Verfassungsgerichtshof nun, dass eine derartige Situation damals nicht gegeben war. Seitens der Bezirkshauptmannschaft akzeptiert man die Entscheidung und argumentiert, dass man damals schlichtweg eine andere Rechtsauffassung vertreten habe. Bezüglich der Beschwerde der beiden Asylwerber liegt noch keine Entscheidung vor.

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