Es ist der Albtraum aller werdenden Eltern: Eine hochschwangere Frau kommt ins Spital, wenig später ist ihr Baby tot. Genau das geschah Ende Mai 2025 in Krems – "Heute" berichtete. Nun muss sich ein 65-jähriger Arzt wegen des Vorwurfs der grob fahrlässigen Tötung vor Gericht verantworten.
Die Frau war am 31. Mai 2025 gegen 7.30 Uhr ins Kremser Spital gekommen. Der errechnete Geburtstermin war zu diesem Zeitpunkt bereits um sieben Tage überschritten.
Laut Anklage soll sich im Laufe des Vormittags gezeigt haben, dass es dem ungeborenen Kind zunehmend schlechter ging. Unter anderem sollen ein auffälliges CTG, fehlender Geburtsfortschritt und vermindertes Fruchtwasser Warnzeichen gewesen sein.
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass am 31. Mai 2025 spätestens gegen 10.37 Uhr ein Kaiserschnitt notwendig gewesen wäre. Tatsächlich wurde das Mädchen laut Anklage aber erst gegen 14.07 Uhr per Kaiserschnitt zur Welt gebracht.
Für das Baby kam jede Hilfe zu spät. Das kleine Mädchen starb an den Folgen eines Sauerstoffmangels. Nach Ansicht der Anklage hätte das Kind bei einer rechtzeitigen Entbindung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" überlebt.
Der Arzt bestreitet die Vorwürfe. Laut "Kurier" erklärte er vor Gericht, er habe sich "vom Anfang bis zum Ende" an die medizinischen Leitlinien gehalten. Die Darstellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen weist er zurück. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Auch seine Verteidigung hält den Mediziner für unschuldig. Sie zweifelt zudem an der Unvoreingenommenheit des Gutachters und brachte deshalb einen Befangenheitsantrag ein.
Am heutigen Donnerstag, dem 20. August, hätte der Prozess am Landesgericht Krems weitergehen sollen. Dazu kam es allerdings nicht.
Der Termin wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Grund ist der Befangenheitsantrag gegen den medizinischen Sachverständigen. Die Richterin muss nun prüfen, ob der Gutachter weiterhin mit dem Fall befasst bleiben kann.
Wann sich der Arzt wieder vor Gericht verantworten muss, ist damit vorerst offen. Für ihn gilt die Unschuldsvermutung.