Alles begann mit einem Kostenvoranschlag von 22.000 Euro. Den machte eine Firma für den Auftrag, den Betonunterbau eines Liftschachts für einen neuen Aufzug in Linz zu errichten. Der in Aussicht gestellte Betrag erhöhte sich schließlich um rund 6.000 Euro. Der Grund: zusätzliche Arbeiten an einer Brandschutztür, einer Stiegensanierung und an Abdichtungen.
Als Michaela K. die Rechnung ins Haus flatterte, staunte sie aber nicht schlecht: Denn in Summe waren ihr über 40.000 Euro verrechnet worden – also um mehr als 10.000 Euro zu viel. Die verzweifelte Kundin wandte sich an die OÖ-Arbeiterkammer.
Die Experten klären auf: Kostenvoranschläge sind in der Regel unverbindlich. Wenn sich darin Klauseln wie "Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand", "Abrechnung in Regie" oder "Abrechnung nach Naturmaß" finden, müssen Kunden akzeptieren, wenn es teurer wird. Voraussetzung: Die Kosten sind unbeträchtlich und unvermeidbar.
Unbeträchtlich bedeutet, dass die Preissteigerung unter 15 Prozent liegt. Ist sie höher, muss das Unternehmen den Auftraggeber unverzüglich warnen und genau informieren. Unvermeidbar wiederum bedeutet, dass die Mehrkosten unabsehbar waren.
Unternehmen berufen sich bei Überschreitung der veranschlagten Aufwendungen aber oft auf angebliche Zusatzaufträge. Im Fall von Frau K. waren das die Tür, die Sanierung und die Abdichtung.
Die Kammer empfiehlt zu vereinbaren, dass Zusatzaufträge nur nach schriftlicher Zustimmung als erteilt gelten. Außerdem müssen sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Ist das nicht der Fall, muss nicht bezahlt werden.
Im Fall der Linzerin machte die Kammer dem Unternehmer klar, dass die Kostenüberschreitung rechtlich nicht gedeckt war. Nach intensivem Schriftverkehr und zahlreichen Telefonaten verzichtete er auf einen Großteil der Mehrforderung.
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