Das Burkini-Verbot in einem Pongauer Hotel beschäftigt die Gerichte seit Monaten. Jetzt ist klar: Die Betreiberin muss nach dem Urteil des Salzburger Landesverwaltungsgerichts nicht nur die bereits verhängte Geldstrafe bezahlen, sondern auch Verfahrenskosten übernehmen. Das berichten die Salzburger Nachrichten (SN).
Auslöser des Verfahrens war der Aufenthalt zweier Musliminnen aus Oberösterreich. Sie wollten den Hotelpool in einem Burkini benutzen, was ihnen mit Verweis auf hygienische Gründe untersagt wurde. Die beiden Frauen zeigten den Vorfall daraufhin bei der Bezirkshauptmannschaft Pongau an.
Das Landesverwaltungsgericht bestätigte jetzt die Entscheidung der Behörde. Die Hotelbetreiberin habe die beiden Gäste wegen ihres religiösen Bekenntnisses diskriminiert. In der Entscheidung heißt es laut SN, dass den Frauen die Benutzung des Hotelpools untersagt wurde, weil Burkinis nicht erlaubt seien. Dadurch seien sie aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses benachteiligt worden.
Auch das Hygiene-Argument überzeugte das Gericht nicht. Burkinis bestehen laut Urteil aus denselben Materialien wie andere Badekleidung. Zudem hätten regelmäßige Wasserkontrollen keine Auffälligkeiten ergeben. Ebenso hielt das Gericht fest, dass subjektive Empfindungen anderer Badegäste eine Ungleichbehandlung rechtlich nicht rechtfertigen.
Besonders kritisch bewertete das Gericht Aussagen der Hotelbetreiberin. Sie soll erklärt haben, man müsse sich "an österreichische Gepflogenheiten" halten und mit einem Burkini könne man "vielleicht in Saudi-Arabien schwimmen". Nach Angaben der SN wertete das Gericht diese Aussagen als unmittelbare Diskriminierung.
Zur bereits von der Bezirkshauptmannschaft verhängten Geldstrafe von 100 Euro kommen nun weitere 20 Euro Verfahrenskosten hinzu. Das Urteil ist allerdings noch nicht endgültig. Gegen die Entscheidung können noch Rechtsmittel beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden.
Eine der betroffenen Frauen, sieht sich durch das Urteil bestätigt. "Als Juristin halte ich fest, dass die Benachteiligung eines Menschen nur dann keine Diskriminierung darstellt, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil dadurch ein Schaden verhindert wird." Das zuständige Ministerium habe im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage festgestellt, dass ein Burkini weder dem Wasser schade noch unhygienisch sei.