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Das kannst du tun, wenn das Christkind danebengreift

Eine schöne Bescherung! Die Rückgabe von ungeliebten Weihnachtsgeschenken gehört zu Weihnachten wie der Kauf. Die AK hat Tipps für Umtausch & Co.

Jochen Dobnik
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a young couple is sitting on the couch and exchanging christmas gifts. both of them seem quite unhappy with the stuff they got....
a young couple is sitting on the couch and exchanging christmas gifts. both of them seem quite unhappy with the stuff they got....
Getty Images/iStockphoto

Ist der Pullover zu klein geraten, die EarPods zu groß? Hat das Christkind rote Sneakers statt weiße gebracht? Auch wenn die Freude über das Weihnachtsgeschenk zunächst groß ist, kann diese durch Kleinigkeiten getrübt werden. Beim Umtausch gibt es nämlich einiges zu beachten, wie die Konsumentenschutz-Experten der Arbeiterkammer erklären.

Denn grundsätzlich gilt: Der Händler ist bei einwandfreier Ware nicht zum Umtausch verpflichtet. Nur wenn das Produkt mangelhaft ist, haben Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz – hier die besten Tipps für Umtausch & Co.

Kein Recht auf Umtausch: Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht. Viele Händler räumen freiwillig einen Umtausch ein. Rechnung unbedingt aufheben. Falls der Umtausch nicht auf der Rechnung steht, darauf vermerken lassen. Vereinbare heuer eventuell längere Fristen. Wenn du etwas umtauschst, kannst du dir in der Regel eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Findest du nichts, erhältst du normalerweise einen Gutschein.

Geschenk mit Mängeln – Gewährleistung greift: Wenn das Geschenk einen Mangel aufweist, gibt es ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung. Vorausgesetzt der Mangel war im Zeitpunkt des Kaufes bzw. bei der Übergabe bereits vorhanden. Dann muss der Händler die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, kann eine Preisminderung gefordert oder – sofern kein geringfügiger Mangel vorliegt – das Geld zurückverlangt werden. Zuständig ist deine Händler (nicht Hersteller). Mache Mängel schriftlich und eingeschrieben geltend.

Achtung, freiwillig: Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, meist der HerstellerInnen, es können auch die Händler sein. Es handelt sich um eine vertraglich vereinbarte Haftungsübernahme – ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht daher auch kein Garantieanspruch.

➤ Befristungen bei Gutscheinen oft unzulässig: Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich – aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. So sind Befristungen von zwei bis drei Jahren üblicherweise nicht zulässig. Problematisch: Wenn der Gutscheinaussteller pleitegeht, sind die Gutscheine de facto wertlos. Bei einer Konkursforderung lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und Gerichtskosten anzumelden.

➤ 14 Tage, um Online-Kauf zu überlegen: Bei Online-Käufen gibt es grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausnahmen: etwa extra nach Kundenspezifikation angefertigte Waren, etwa Tassen mit einem individuellen Aufdruck oder Konzerttickets. Wenn du über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert wirst, verlängert sich die Frist um zwölf Monate.

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