Coronavirus

Büro, Kontrollen – diese Corona-Regeln gelten ab Montag

Die Quarantäne ist ab Montag Geschichte. Stattdessen kommt eine Verkehrsbeschränkung. Diese Corona-Regeln gelten ab Montag in Österreich.

Nikolaus Pichler
Ab Montag können auch Corona-Infizierte das Haus verlassen.
Ab Montag können auch Corona-Infizierte das Haus verlassen.
Starpix / picturedesk.com

Aus der Quarantäne wird eine Verkehrsbeschränkung. Doch was bedeutet das überhaupt? Ein Blick hinter die Corona-Regeln, die ab morgen gelten:

Die Verkehrsbeschränkungen gelten für alle positiv getesteten Personen – Jedoch schon ab einem positivem Antigen-Test. Ist allerdings der darauf folgende PCR-Test negativ, gelten die Beschränkungen wieder als aufgehoben. Bei einem bestätigten positiven Test laufen sie jedenfalls fünf Tage, danach kann man sich mit einem CT-Wert von über 30 freitesten. Maximaldauer für die Verkehrsbeschränkung sind zehn Tage.

Im Wesentlichen ist in der Verordnung nur das Tragen einer FFP2(oder höherwertigen)-Maske als Verkehrsbeschränkung definiert. Anzulegen ist diese in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu Personen aus anderen Haushalten nicht ausgeschlossen werden kann. Im Freien gilt die Pflicht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Das heißt im Klartext: auf einer belebten Einkaufstraße ist als Infizierte eine Maske anzulegen, bei einem einsamen Waldspaziergang nicht.

Restaurant-Besuch erlaubt, aber ohne Essen

In Pkw gilt Maskenpflicht, wenn andere Personen mit an Bord sind (auch aus dem selben Haushalt), in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Mund-Nasen-Schutz sowieso anzulegen.

"Maskiert" besuchen darf man Behörden, Geschäfte, sämtliche Veranstaltungen, auch z.B. Museen oder Kinos. Selbst Privattreffen mit haushaltsfremden Personen, ein Schwimmbad- oder ein Restaurant-Besuch sind an sich gestattet. Da hier allerdings durchgehend eine Maske zu tragen ist, wird weder der Sprung ins Schwimmbecken noch der Verzehr einer Mahlzeit erlaubt sein.

Sogar Gang ins Büro ist mit positivem Test möglich

Arbeiten wird künftig auch corona-positiv möglich sein, wenn man eine Maske trägt. Ist man alleine im Raum oder gemeinsam mit anderen Infizierten, kann man auf diese auch verzichten, sofern es sich nicht um vulnerable Settings wie Krankenhäuser oder Pflegeheime handelt. Ausgenommen sind Berufe, bei denen durch die Art der Arbeitsleistung sinnvollerweise keine Maske getragen werden kann. Das heißt, z.B. eine Logopädin kann ihren Job nicht ausüben, während sie positiv ist.

Definiert werden dazu sieben Bereiche, für die Betretungsverbote gelten. Das sind Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Behinderteneinrichtungen, Krankenanstalten, Kuranstalten, Tageseinrichtungen im Behindertenbereich und der Altenbetreuung, Kindergärten (plus Krippen, Krabbelstuben), Primarschulen sowie sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf (z.B. Horte), darunter auch Tagesmütter bzw. -väter.

Diese Ausnahmen gelten bei Betretungsverboten

Ausgenommen von den Betretungsverboten sind allerdings Beschäftigte in diesen Bereichen, womit zwar eine Kindergartenpädagogin "positiv" ihrer Arbeit nachgehen darf, ein infiziertes Kind jedoch nicht in die Einrichtung kann. Auch Bewohner bzw. Patienten sind logischerweise ausgenommen, wobei diese räumlich von nicht infizierten getrennt werden sollen - zudem Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Begleitpersonen Minderjähriger sowie Schwangerer. Ortsfremde Dienstleister dürfen vulnerable Settings infiziert nicht betreten. Abgestellt wird quasi nur auf das Kernpersonal.

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