Politik

Diese Personen können nun über Sperrstunde entscheiden

Laut einer Änderung des Covid-19-Maßnahmengesetzes können jetzt auch Bürgermeister über die Lokal-Sperrstunde in ihrem Gemeindegebiet entscheiden.

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Ein Schanigarten in der Wiener City.
Ein Schanigarten in der Wiener City.
Karl Schöndorfer / picturedesk.com (Symbolbild)

Mit Stimmenmehrheit wurde am Dienstag im Gesundheitsausschuss ein Initiativantrag von ÖVP und Grünen angenommen, der sicherstellt, dass die Länder und Gemeinden die vom Bund im Zuge der Bewältigung der COVID-19-Pandemie vorgesehenen Zweckzuschüsse noch bis Ende März 2022 erhalten.

Angesichts der anstehenden Wintersaison und der damit verbundenen verstärkten Verlagerung der Zusammenkünfte in Indoor-Bereiche (zum Bespiel Après-Ski-Lokale), wird die im COVID-19-Maßnahmengesetz verankerte Zuständigkeitskaskade hinsichtlich der Festlegung von Zeiten für das Betreten von Betriebsstätten um die BürgermeisterInnen erweitert.

"Pausensperrstunden"

Damit können nicht nur Öffnungs- und Schließzeiten, sondern auch "Pausensperrstunden" (im Sinne von Unterbrechungszeiten, wie etwa für das Durchlüften von Räumlichkeiten) festgelegt werden, heißt es in den Erläuterungen. Diese Ergänzung erfolge vor dem Hintergrund, dass diesbezügliche örtliche Gegebenheiten und allenfalls lokale Besonderheiten auf Gemeindeebene besser überblickt und erfasst werden können.

Bundesminister Wolfgang Mückstein verteidigte die Einbindung der BürgermeisterInnen, da sie oft besser über die Gegebenheiten vor Ort Bescheid wüssten und rasch reagieren könnten. Was die Kritik an der mangelnden Begutachtung betrifft, so machte er darauf aufmerksam, dass der Verfassungsdienst immer einbezogen werde. - Der Antrag wurde in der Fassung des von ÖVP und Grünen eingebrachten Abänderungsantrags mit den Stimmen der VertreterInnen der Koalitionsparteien angenommen.

Differenzierung zwischen Gruppen

Im COVID-19-Maßnahmengesetz wird auch festgelegt, ab wann - nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand - von einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr auszugehen ist (Schutzimpfung, Negativtestung, Vorhandensein von Antikörpern, überstandene Infektion). Um flexibler auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren, kann auch zwischen den einzelnen Personengruppen differenziert werden. Soweit es epidemiologisch erforderlich ist, kann zusätzlich die Durchführung eines SARS-CoV-2-Tests vorgeschrieben werden.

Generell wird festgehalten, dass die immer höhere Durchimpfungsrate, die Entwicklung des epidemiologischen Geschehens in den letzten Monaten und der damit einhergehende breite praktische Erkenntnisgewinn gezeigt haben, dass von geimpften Personen grundsätzlich eine geringere epidemiologische Gefahr ausgeht, da die Impfung anhand der derzeitigen Studienlage die Wahrscheinlichkeit einer Infektion und die Transmission im Fall einer bestehenden Infektion reduziert.

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