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Diese Strafe droht Ungeimpften mit der "falschen" Maske

Ab 15. September gilt FFP2 für alle im Supermarkt. Im restlichen Handel dürfen Geimpfte MNS tragen – Ungeimpfte nicht. Bei Verstoß droht diese Strafe.

Christian Tomsits
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Polizeibeamte führen Kontrolle auf der Straße durch – nun auch im Handel?
Polizeibeamte führen Kontrolle auf der Straße durch – nun auch im Handel?
picturdesk.com/APA/Hans Klaus Techt

Masken-Hammer der Regierung nach dem Corona-Gipfel mit den Landeshauptleuten. Bereits ab dem 15. September muss in Geschäften für den täglichen Bedarf – Supermärkte, Drogerien etc. – eine FFP2-Maske getragen werden. In anderen Shops gilt die Maskenpflicht aber nur für jene Kunden, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind. Kontrollieren will das aber weder der Handel, noch die Polizei. Der Handel hält sich nicht für zuständig. Auch die Polizei will nicht mit einem Planquadrat oder gar am Eingang vor Shopping-Centern oder patrouillierend Masken-Sünder abstrafen oder den Impf-Status von Kunden überprüfen. 

Strichproben könnte es aber zumindest geben, heißt es nun. Auch wenn Hilfe benötigt werden sollte: Sollten Menschen die Polizei verständigen, weil etwa Unbelehrbare ohne Maske nicht mit sich reden lassen, würden uniformierte Beamte eingreifen. Wird jemand von Beamten ohne, oder mit der falschen Maske angetroffen (etwa MNS statt FFP2 ohne Impfung) und den Beamten auffallen, wären ebenfalls Strafen die Folge.

 Die Höhe der Strafe beträgt 90 Euro! Das bestätigte das Ministerium "Heute" am Donnerstag. Sowohl für das Fehlen einer Maske generell als auch das Fehlen einer FFP2-Maske im Handel für Ungeimpfte.

"Für Verwaltungsübertretungen in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard wird laut Organstrafverfügungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz ein Betrag von 90 Euro festgesetzt", so der Wortlaut aus dem Ministerium.

Damit ändert sich die Höhe der Strafe nicht, bleibt so wie in der Verordnung des Gesundheitsministeriums im Juli festgelegt. Die Grundlage der Masken-Strafen bleibt die Verordnung zur "Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. II Nr. 314/2021.