Über zwei Jahre nach dem Unfall hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun eine weitreichende Entscheidung getroffen, die vor allem E-Bike-Fahrer künftig stärker in die Pflicht nimmt. Im Februar 2023 kam es zu einem Unfall zwischen einem Autolenker und einem E-Bike-Fahrer, nachdem ersterer die Zufahrt eine Tankstelle trotz Verbotszeichens als Ausfahrt benutzte und so mit dem Rad kollidierte.
Dem Autofahrer wurde in weiterer Folge das alleinige Verschulden zugesprochen. Allerdings trug der E-Bike-Lenker keinen Helm und seine Verletzungen waren vorwiegend im Kopf- und Gesichtsbereich. Das Erstgericht lastete ihm deshalb ein Mitverschulden von 20 Prozent an. Das Berufungsgericht vereinte ein Mitverschulden dann jedoch. Und so ging der Fall nun zum Höchstgericht.
Bei früheren Entscheidungen wurde ein "Helmmitverschulden" bei normalen Fahrrädern verneint, da nur 25 bis 30 Prozent einen Helm tragen. Beim E-Bike-Fahren (sowie auch beim Rennradfahren mit sportlichen Ambitionen) sei eine Obliegenheit zum Tragen eines Helms jedoch zu bejahen. Grund dafür seien im konkreten Fall die baulichen Abweichungen gegenüber normalen Fahrrädern, aus denen ein höherer Sorgfaltsmaßstab erwächst.
Das spiegele sich auch in der höheren Unfallhäufigkeit und Helm-Tragequote wider, die bei E-Bikes bereits 57, anderen Erhebungen zufolge sogar 90 Prozent beträgt. Und so trifft das Unfallopfer am Rad ein Mitverschulden und muss auf einen Teil des Schmerzengeldes verzichten.
In vergleichbaren Fällen müssen E-Bike-Lenker also mit ähnlichen Konsequenzen rechnen, obwohl es weiterhin keine Helmpflicht gibt. Der ÖAMTC rät daher eindringlich, bei Ausfahrten mit einem E-Bike immer Helm zu tragen. Und auch bei Elektroscootern könnte in absehbarer Zeit eine ähnliche Entscheidung getroffen werden.
"Es handelt sich hier um eine gerichtlich festgestellte Obliegenheit, also eine Art Sorgfaltsmaßstab, der von durchschnittlichen Verkehrsteilnehmenden bei der Nutzung eines solchen Fahrzeuges erwartet werden kann", erklärt Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC Rechtsdienste.