Wien

Erstes Urteil gegen heftige Parkstrafen-Abzocke in Wien

Das Auto einfach irgendwo abzustellen kann wegen Besitzstörung teuer werden. Dem VKI ist nun ein 1. Schritt gegen massive Strafen-Abzocke gelungen.

Roman Palman
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Ein Zettel am Scheibenwischer verheißt oft nichts Gutes. (Symbolbild)
Ein Zettel am Scheibenwischer verheißt oft nichts Gutes. (Symbolbild)
Getty Images/iStockphoto/tommaso79

Kurz mal Wenden, oder Halten auf einem fremden Grundstück – selbst wenn es nicht auf den ersten Blick immer ersichtlich ist – ist nicht erlaubt und fällt unter Besitzstörung. Schon viele unbedachte Autofahrer in Wien und Niederösterreich sind in diese Falle getappt und wurden dann per Anwaltsschreiben kräftig zur Kasse gebeten. "Heute" berichtete bereits mehrfach (siehe Infobox unten) über solche Abzocke.

Es ist ein seit Jahren drängendes Problem, das auch dem ÖAMTC durch hunderte Mitglieder-Anfragen bekannt ist: "Oft passiert die 'Störungshandlung' sogar unwissentlich, beispielsweise an aufgelassenen Supermarkt-Parkplätzen oder Grundstücken, die überhaupt nicht abgesperrt oder durch Beschilderung als Privatbesitz erkennbar sind", erklärt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. "Bis zu 400 Euro werden von den Anwaltskanzleien für die Störungshandlung und eine Unterlassungserklärung verlangt."

VKI erkämpfte 299 Euro zurück

Dem hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) aber nun zumindest in einem womöglich richtungsweisenden Fall einen Riegel vorgeschoben. Auch eine Frau, die ihren hochbetagten Vater aus dem Krankenhaus abgeholt und das Auto mangels freier Parkplätze für wenige Minuten auf einem Behindertenparkplatz geparkt hatte, hatte ein solches Mahnschreiben bekommen.

In zweiter Instanz schaffte es der VKI nun, dass die Falschparkerin zumindest 299 Euro der knapp 400 Euro zurückerhalten hat. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) Wien deckelte nämlich rechtskräftig die maximalen Anwaltskosten für solche Aufforderungsschreiben bei knapp 70 Euro.

ÖAMTC warnt vor "nur kurz stehen bleiben"

Der Mobilitätsclub begrüßt dieses Urteil, das als Präzedenz für ähnliche Fälle gilt, ausdrücklich. "Natürlich kommt es immer noch auf den Einzelfall an. Wer mit einer entsprechenden Forderung konfrontiert ist, sollte sich daher so rasch wie möglich rechtlich beraten lassen", so ÖAMTC-Experte Hoffer abschließend. Die Juristen des Mobilitätsclubs wüssten am besten, wie man mit so einer Situation umzugehen habe.

Gleichzeitig mahnt er aber alle Autofahrer: "Man sollte jedoch grundsätzlich nicht dem Irrglauben unterliegen, dass es keine Besitzstörung sei, wenn man 'nur kurz' stehen bleibt – die Anwaltskosten fallen in der Regel trotz Deckelung an."

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