Frau Z. beantragte die Sonderversorgung mit einem Hörgerät der Klasse 3. Das hätte für Frau Z. eine Kostenübernahme von von 3.780 Euro bedeutet. Der Antrag wurde jedoch von der Österreichischen Gesundheitskasse abgelehnt.
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Voraussetzungen für die Bewilligung der Sonderversorgung Klasse 3 sind, dass jemand beruflich mit mehreren Leuten kommunizieren muss, in einem Umfeld arbeitet, bei dem der Lautstärkepegel öfter wechselt oder erhöhter Schallbelastung ausgesetzt ist.
Diese Voraussetzungen sah die ÖGK bei der Tätigkeit von Frau Z. als mobile Pflegekraft nicht gegeben. Um sie zu erfüllen, hätte sie laut ÖGK als Pflegeassistentin in einem Krankenhaus oder Pflegeheim arbeiten müssen und nicht im mobilen Bereich.
Die Betroffene wandte sich an die Arbeiterkammer Wien. Für die AK ist die Entscheidung der ÖGK nicht nachvollziehbar. Denn auch im mobilen Pflegedienst würde Frau Z. mit mehreren Personen kommunizieren. Außerdem hätten die älteren Menschen, die Frau Z. betreut, oft Schwierigkeiten damit, laut und deutlich zu sprechen. Um ihre Klienten aber bestmöglich betreuen zu können, muss Frau Z. sie ganz genau verstehen.
Die AK schritt ein und sorgte dafür, dass die ÖGK den Fall erneut prüfte. Dabei kam sie zu dem Schluss, dass Frau Z.'s Arbeit in der mobilen Pflege mit jener in einem stationärem Umfeld vergleichbar sei. Somit bekommt Frau Z. nun den Zuschuss von 3.780 Euro und kann sich nun endlich ihr Hörgerät leisten. Die ÖGK kündigte außerdem an, ihre Vorgehensweise bei ähnlichen Fällen künftig anzupassen.