Weil sie bei einem Besuch in einer Buschenschank stürzte, forderte eine Urlauberin 8000 Euro Schmerzensgeld – doch nun ist klar: Der Bauer haftet nicht. Das Klagenfurter Bezirksgericht wies die Klage ab, auch das Berufungsgericht bestätigte das Urteil. Der Fall ist rechtskräftig.
Der Vorfall ereignete sich an einem Sommerabend in einer beliebten Buschenschank im Bezirk Klagenfurt-Land. Die Klägerin saß im Gastgarten und wollte gegen 20.30 Uhr zur Toilette – dabei stürzte sie. Laut Klage blieb sie mit dem Fuß an einem Gitter hängen, das eine Regenabflussrinne abdeckte: "Diese Abdeckung war nicht fixiert und ist verrutscht", heißt es. Die Frau erlitt multiple Prellungen und machte den Betreiber der Buschenschank verantwortlich: Er wäre "seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen" und müsse für alle Folgen haften.
Der Kärntner Landwirt wurde vom bekannten Rechtsanwalt Dario Paya vertreten – dieser wehrte sich entschieden gegen die Vorwürfe:
"Der Landwirt betreibt seit 20 Jahren diese Buschenschank und es ist in dieser Zeit noch zu keinem einzigen Sturz durch einen Gast gekommen. Dem Bauern sind keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anzulasten. Sämtliche Gäste des Beklagten haben den Weg zur Toilette und zurück stets sturzfrei bewältigen können."
Paya argumentierte vor Gericht, die Gitterrinne "stellte keine besondere Gefahrenquelle dar, der Gastgartenbereich war in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand". Die Frau hätte dem Gitter einfach ausweichen können.
"Vor die Füße zu schauen, ist von jedem Fußgänger zu verlangen, das hat der Oberste Gerichtshof in einem vielzitierten Rechtssatz festgehalten."
Die Richter kamen letztlich zu dem Schluss, dass die Frau nicht nachweisen konnte, dass das Gitter die "Ursächlichkeit für den Sturz ist". Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Einschätzung.
Das Gericht hält fest "dass die Betroffene mit einem Bein irgendwie hängen blieb, wobei nicht festgestellt werden kann, mit welchem Bein und woran die Frau hängenblieb."
Hinzu komme, dass die Unfallstelle am Gelände eines Bauernhofes lag. Auch das Gericht betonte, dass in einer Buschenschank "kein vollkommen flacher, ebener Boden" zu erwarten sei.