Frau R. (50) war stolze Besitzerin eines Hundesalons im Bezirk Krems-Land in Niederösterreich. Voriges Jahr im September musste sie wegen eines mehrfachen Bandscheibenvorfalls ihre Selbstständigkeit aufgeben und meldete sich deshalb beim AMS. Aufgrund der schweren Erkrankung meldete sie sich als arbeitsunfähig. Bis Ende April bekam sie daher das Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse überwiesen.
Doch offensichtlich hatte die Niederösterreicherin in derselben Zeit bereits eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Allerdings wusste die ÖGK nichts davon.
Ursprünglich wollte Frau R. ihren Betrieb mit Ende August 2024 als "ruhend" melden. Da jedoch während der Ruhendmeldung keine Ausgaben geltend gemacht werden konnten, musste sie das Gewerbe wieder anmelden, so das AMS Niederösterreich auf Anfrage von "Heute".
Ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) nicht akzeptiert, daher war es ab Anfang September 2024 wieder zu einer Einbindung in die Pflichtversicherung in der SVS gekommen – dadurch galt Frau R. trotz Krankmeldung und geschlossenem Hundesalon nicht als arbeitslos.
Da die Pflichtversicherung der SVS weiter bestand und der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung storniert wurden, muss Frau R. nun das "zu Unrecht bezogene Krankengeld" in Höhe von rund 5.200 Euro zurückzahlen.
Für die Betroffene ist die Rückforderung der ÖGK eine Hiobsbotschaft: "Ich hatte das Gewerbe noch aufrecht, weil ich einen Nachfolger gesucht habe und deshalb musste ich auch die SVS-Beiträge weiter bezahlen. Ich musste die Kosten für mein Geschäft auch bezahlen, bis der Mietvertrag aufgelöst wurde und jetzt soll ich auch noch das Krankengeld zurückzahlen." Eine zu spät eingereichte Beschwerde seitens Frau R. wurde gerichtlich abgelehnt.