Für eine 40-Jährige aus Niederösterreich schien die Sache bereits gelaufen: Nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses wollte die ehemalige Assistant-Sale-Managerin noch offene Überstunden einfordern. Doch Anfang Jänner wandte sie sich mit der Sorge an die AK-Servicestelle am Flughafen Wien-Schwechat, bereits zu spät dran zu sein.
Die Frau hatte von Mai bis September gearbeitet. Aufgrund ihres Dienstvertrags ging sie davon aus, dass für ihre Ansprüche eine Verfallsfrist von lediglich drei Monaten gelte. Wäre das tatsächlich der Fall gewesen, hätte sie ihre Forderung nur knapp zu spät gestellt.
Die AK-Bezirksstelle Schwechat nahm den Fall genauer unter die Lupe – und stieß auf ein entscheidendes Detail. Für das Arbeitsverhältnis der 40-Jährigen galt der Kollektivvertrag für Handelsangestellte. Dieser sah laut AK eine Verfallsfrist von sechs Monaten vor.
Damit waren die Ansprüche der Arbeitnehmerin noch nicht verfallen. Die Arbeiterkammer intervenierte beim ehemaligen Arbeitgeber und konnte nach eigenen Angaben schließlich mehr als 1.000 Euro an offenen Überstunden für die Frau sichern.
Trotz des guten Ausgangs warnt die Arbeiterkammer davor, bei offenen Ansprüchen zu lange zuzuwarten. Denn je nach Kollektivvertrag können unterschiedliche und teilweise sehr kurze Fristen gelten.
"Es ist trotzdem wichtig, Ansprüche rechtzeitig prüfen zu lassen, da es auch viele Kollektivverträge mit sehr kurzen Verfallsbestimmungen gibt", erklärt Alen Halilovic, Leiter der AK-Bezirksstelle in Schwechat.