In Zukunft gibt es keinen Streit um Empfangsgeräte und mitunter gemeine Kontrollbesuche an der eigenen Haustüre mehr, ab dem 1. Jänner 2024 zahlen wirklich alle für den ORF. Mit dem Jahreswechsel tritt nämlich die neue Haushaltsabgabe in Höhe von (mindestens) 15,30 Euro monatlich in Kraft, die die bisherige GIS-Gebühr ablöst. Einige Bundesländer schlagen dann noch eine zusätzliche Landesabgabe in unterschiedlicher Höhe obendrauf.
Doch schon am Donnerstag (30. November) lief gleichzeitig eine wichtige Frist aus, die vor allem jene betroffen hat, die bisher keine GIS entrichtet haben. Dabei geht es um die Zahlung des neuen ORF-Beitrags.
Pro Hauptwohnsitz war eine volljährige Person zu melden, "geschieht dies nicht, so wird einer Person an dieser Adresse eine Vorschreibung über die Jahresgebühr geschickt".
Heißt: der gesamte Jahresbetrag von mindestens 183,60 Euro wird dann auf einmal im Jänner fällig – die sonst mögliche Option der Teilbeträge entfällt.
Wer bisher nicht angemeldet war und lieber halbjährlich bzw. zweimonatlich die Gebühr entrichten wollte, musste sich bis 30. November über die Webseiten orf.beitrag.at für den ORF-Beitrag registrieren und einen Einziehungsauftrag (SEPA-Lastschrift) erteilen.
Für all jene, die bereits bei der GIS geblecht haben, "besteht kein Handlungsbedarf". Ihre Daten werden automatisch von der neuen ORF Beitrags Service GmbH übernommen. Bestehende Befreiungen bleiben aufrecht.
Auskommen tut niemand, denn GIS-Nachfolger OBS hat per Gesetz ermöglichten Zugang zum Zentralen Melderegister. Sind mehrere Personen an einer Adresse hauptgemeldet, wird per Zufall eine davon als Gebührenzahler ausgewählt und darüber informiert. Der Adressat kann aber auch nach Erhalt der Zahlungsaufforderung noch geändert werden.
Wer nicht zahlen will, muss nicht nur mit immensen Nachzahlungen rechnen, sondern dem droht auch noch eine saftige Verwaltungsstrafe. Das geht aus dem Punkt "Verwaltungsstrafbestimmung" im neuen ORF-Gesetz hervor.
Darin steht: "Wer eine Mitteilung [...] trotz Mahnung verweigert oder unrichtig abgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen." Plus: "Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen." So können ein Säumniszuschlag von zehn Prozent des rückständigen Betrages sowie angefallene Kosten dazu kommen.