Von 1. Jänner bis 20. Juni 2026 erstellten Berater des AMS NÖ in 3.166 Fällen "nach sorgfältiger Prüfung" einen Bescheid nach §10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann der AMS-Bezug für sechs Wochen gesperrt werden, im Wiederholungsfall acht Wochen.
Kommt es innerhalb eines Jahres gleich zu mehreren Sperren wegen Arbeitsverweigerung oder -vereitelung, kann dies zur Einstellung des AMS-Bezuges führen. 241 Mal hat das AMS NÖ in der ersten Jahreshälfte 2026 den Leistungsbezug gänzlich eingestellt – der erst wieder auflebt, wenn die Betroffenen einer vollversicherten Beschäftigung nachkommen.
Bevor es aber so weit kommt, prüft das AMS den konkreten Einzelfall. Die Betroffenen können ihre Gründe darlegen. Das ist besonders wichtig, wenn gesundheitliche Einschränkungen, Betreuungspflichten oder andere wichtige Gründe gegen ein Jobangebot oder eine Maßnahme sprechen.
Dennoch heißt es seitens des AMS NÖ: Die große Mehrheit der Arbeitslosen wolle so rasch wie möglich wieder arbeiten. Denn nur rund drei Prozent aller von Arbeitslosigkeit betroffenen Personen in NÖ erhielten eine zeitlich befristete Sperre des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe.
AMS: Wann das Jobangebot zumutbar ist
Grundsätzlich gilt: Eine Arbeit ist zumutbar, wenn sie zu den körperlichen Fähigkeiten passt, die Gesundheit nicht gefährdet, angemessen bezahlt wird, in angemessener Zeit erreichbar ist und gesetzliche Betreuungspflichten berücksichtigt. Wer bestimmte Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann, sollte dem AMS aktuelle ärztliche Befunde vorlegen können. Arbeitssuchende Personen müssen grundsätzlich bereit sein, mindestens 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen (Kinder unter 10 Jahren, Kind mit Behinderung) reichen 16 Stunden.
Gegenüber "Heute" ordnet AMS NÖ-Landesgeschäftsführerin Sandra Kern die Zahlen ein. Kern betont dabei: "Unser Ziel ist nicht die Sperre, sondern der rasche Wiedereinstieg in Arbeit. Die meisten unserer Kundinnen und Kunden wollen arbeiten. Wir unterstützen sie dabei mit Beratung, passenden Jobangeboten und Qualifizierung."
Eine Sperre kann es geben, wenn eine zumutbare Beschäftigung abgelehnt wird oder wenn jemand durch das eigene Verhalten verhindert, dass ein Dienstverhältnis zustande kommt, d.h. Arbeitsvereitelung.
Eine Sperre kann auch eintreten, wenn ohne wichtige Gründe eine Schulung ablehnt wird, die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erfolgt oder keine ausreichende Eigeninitiative bei der Jobsuche nachgewiesen werden kann. Viele fragen sich: Muss ich jedes Angebot annehmen? Nein, nicht jedes, es zählt jedenfalls die Zumutbarkeit.
Wie weit darf der Arbeitsweg sein?
Nicht nur die Tätigkeit selbst, auch der Weg zur Arbeit wird geprüft. Als Orientierung gelten bei Teilzeit bis zu eineinhalb Stunden täglich für Hin- und Rückweg, bei Vollzeit bis zu zwei Stunden. In der Praxis kann aber auch eine längere Wegzeit zumutbar sein: bei Teilzeit bis zu zwei Stunden und 15 Minuten, bei Vollzeit bis zu drei Stunden täglich. Noch längere Wege kommen nur im Einzelfall in Betracht, etwa bei besonders günstigen Arbeitsbedingungen. Klar unzumutbar sind mehr als drei Stunden täglich bei Teilzeit oder mehr als vier Stunden täglich bei Vollzeit.
Wer unsicher ist, ob ein Jobangebot passt, sollte rasch mit seiner zuständigen AMS-Beraterin oder seinem AMS-Berater sprechen. Wichtig seien aktuelle Unterlagen, etwa ärztliche Befunde, Nachweise zu Betreuungspflichten oder Informationen zur bisherigen Beschäftigung. So kann das AMS prüfen, welche Tätigkeit wirklich zumutbar ist.