Im Auftrag des Sozialministeriums hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) 15 Klauseln aus den Nutzungsbedingungen den Sport-Streaminganbieters DAZN beanstandet. Der OGH hat nun in einem Teilurteil ganze 13 davon als gesetzwidrig beurteilt.
Im Fokus stand dabei insbesondere eine Klausel, mit welcher sich das Unternehmen die Möglichkeit sicherte, den Preis für die zahlungspflichtige Mitgliedschaft auch nach Vertragsabschluss an sich veränderte Marktbedingungen anzupassen.
"Einseitige Preisanpassungsklauseln sind aber nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt", erklärt VKI-Jurist Dr. Joachim Kogelmann, insbesondere müssten diese Umstände "von außen" kommen. Gestiegene Lizenzkosten seien genau nicht solch ein Grund. Denn das Unternehmen entscheidet selbst, welchen Sparten es Priorität einräumt und wie viel es für Lizenzen bietet.
Eine weitere Preisanpassungsklausel stellte auf den deutschen Verbraucherpreisindex (VPI) ab, ohne eine entsprechende Verpflichtung zur Preissenkung zu beinhalten. Auch diese Klausel ist laut OGH – mangels Preissenkungsverpflichtung bei Senkungen des VPI – unzulässig. Selbes gilt für damit in Zusammenhang stehende Klauseln wie jene, wonach Preisänderungen 30 Tage nach Versand einer E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Adresse automatisch wirksam werden.
"Klauseln, die Unternehmen willkürliche Preiserhöhungen erlauben, haben in einem fairen Markt nichts verloren", hält Ulrike Königsberger-Ludwig, Staatssekretärin für Konsumentenschutz, dazu fest. Gerade in Zeiten steigender Preise sei es wichtig, dass Konsumenten auf faire Vertragsbedingungen vertrauen können. "Wir lassen nicht zu, dass Rechte einseitig ausgehöhlt werden – wer in Österreich Verträge abschließt, muss sich an geltendes Recht halten."
Kurioser Nebenschauplatz war eine Klausel, die es Verbrauchern verboten hätte, den Streaming-Service "an Orten" zu schauen, "an denen er von Teilen der Öffentlichkeit zeitgleich mitgeschaut werden kann". Damit wäre folglich die Nutzung des Services an öffentlichen Orten wie Parks oder öffentlichen Verkehrsmitteln verboten. Das beurteilt der OGH jedoch als eine unsachliche Einschränkung der Nutzungsrechte. Auch bei einer "übermäßigen" Nutzung des Service behielt sich das Unternehmen eine Kündigungsmöglichkeit vor.
Die wichtigste Folge des Urteils betrifft allerdings die Unwirksamkeit der Preisänderungsklauseln. "Gerade in Zeiten, in denen sämtliche Streaming-Anbieter an der Preisschraube drehen, schiebt der OGH schleichenden Preiserhöhungen ohne ausreichende rechtliche Grundlage einen Riegel vor", kommentiert Dr. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI, das Urteil.
"Preisanpassungen, die auf Grundlage derartiger, unzulässiger Klauseln erfolgt sind, müssen nicht hingenommen werden. Verbraucher:innen haben in diesen Fällen einen Rückforderungsanspruch", so Kogelmann.