Ausländern, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, darf nach Ablehnung ihres in Deutschland gestellten Asylantrags die Abschiebung in ihr Herkunftsland angedroht werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, der obersten Gerichtshof Deutschlands, am Donnerstag entschieden.
Konkret geht es um zwei Menschen aus dem Irak, die erst in Griechenland entweder als Flüchtling anerkannt oder subsidiären Schutz erhalten hatten. Subsidiären Schutz erhalten Menschen, denen im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht, die aber nicht als Flüchtlinge oder asylberechtigt gelten.
Die beiden Iraker reisten weiter nach Deutschland. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Asylanträge ab und drohte ihnen die Abschiebung in den Irak an. Bevor jemand abgeschoben wird, muss das zuvor angedroht werden. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist für die freiwillige Ausreise.
Beide Iraker gingen stattdessen vor Gericht. Argumentierten, dass sie wegen einer dort drohenden unmenschlichen Behandlung nicht nach Griechenland zurückgebracht werden dürften. Die Verwaltungsgerichte in Köln und Stuttgart kamen aber zu unterschiedlichen Urteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass die Abschiebung angedroht werden durfte. Wenn ein anderes EU-Land seiner Verantwortung nicht nachkommt, muss Deutschland nicht an dessen Schutz-Entscheidung gebunden sein, heißt es in der Begründung.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat im Juni 2024 klargestellt, dass Deutschland Schutzsuchende nicht automatisch als Flüchtlinge anerkennen muss, wenn sie schon in einem anderen EU-Land anerkannt wurden.
Schon im Vorjahr hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Abschiebungen von alleinstehenden jungen männlichen Flüchtlingen, die nicht als besonders schutzbedürftig gelten, nach Griechenland möglich sind. Bei einer Rückkehr zu den Hellenen würden ihnen keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die gegen die EU-Grundrechtecharta verstoßen würden, drohen.