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Hirschers "Helm-Affäre": So entscheidet das Gericht

Heute Redaktion
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Marcel Hirschers Rücktritt vom Ski-Weltcup sorgte in ganz Österreich für Aufsehen. Die Reaktion eines Unternehmens hatte ein gerichtliches Nachspiel. Nun traf das Oberlandesgericht Wien eine Entscheidung.

Worum geht es? Nach dem Rücktritt von Hirscher im September 2019 veröffentlichte die Erste Bank auf Facebook und Instagram Einträge mit dem Text "wenn man an sich glaubt" und "#glaubandich". Hirschers Sponsor war aber bekanntlich die Raiffeisen. Noch dazu war der Helm des ÖSV-Stars mit dem "Giebelkreuz"-Logo zu sehen.

Raiffeisen sah darin das Markenrecht verletzt und beantragte eine Einstweilige Verfügung. Das Handelsgericht Wien wies den Antrag ab. Doch der Konzern ging in die zweite Instanz und wandte sich an das Oberlandesgericht Wien. Nun ist die Entscheidung gefallen.

Demnach erließ das Oberlandesgericht eine Einstweilige Verfügung. In der Aussendung heißt es: "Laut Markenschutzgesetz besteht die 'Benutzung' einer Marke auch darin, sie in der Werbung zu verwenden. Somit ist nicht nur die Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eine Marken-'Benutzung'. Das Oberlandesgericht Wien zweifelte nicht daran, dass die Veröffentlichungen der Ersten Bank den Zweck hatten, Werbung für das eigene Unternehmen zu betreiben. Da aber nur der Inhaber des Markenrechts das Zeichen benutzen darf, liegt eine Verletzung des Markenrechts vor"

In dem Zusammenhang gab es eine weitere Entscheidung, die das Oberlandesgericht traf. Dazu heißt es: "Geklagt hatte auch ein Verein, dem die Werbung für Raiffeisen obliegt und der Marcel Hirscher unter Vertrag hatte. Da dieser Verein aber weder Markenrechte hat noch Persönlichkeitsrechte Marcel Hirschers geltend machen kann, blieb sein Rekurs erfolglos."

Der Erste Bank steht es offen, die Entscheidung anzufechten. Dazu müsste sie vor den Obersten Gerichtshof ziehen. Allerdings ist nicht fix, ob es da tatsächlich zu einem Verfahren kommen würde: "Der OGH entscheidet dann vorerst, ob eine bedeutende Rechtsfrage vorliegt, für deren Beantwortung er zuständig ist."