Ein mutmaßlicher Hitlergruß, reichlich Alkohol und eine brutale Prügelattacke mit schweren Verletzungen: Am Wiener Landesgericht wurde am Montag eine Partynacht verhandelt, die für einen Mann mit dem Gang vor ein Geschworenengericht endete.
Der Vorwurf wiegt schwer: Der Angeklagte soll im März in einer beliebten Wiener Rooftopbar nicht nur den Hitlergruß gezeigt, sondern auch einen jungen Mann schwer verletzt haben. Das Opfer erlitt Brüche der Augenhöhle und des Kiefers sowie weitere Verletzungen.
Während der Angeklagte die Körperverletzung teilweise einräumt, bestreitet er die NS-Geste vehement. "Das würde ich niemals so machen und niemals gutheißen", sagte er vor Gericht. Er habe lediglich auf einen Tisch mit Getränken gedeutet.
Für einen der denkwürdigsten Momente des Verhandlungstags sorgte ausgerechnet ein Belastungszeuge. Er gab an, er glaube, den Hitlergruß gesehen zu haben – sicher sei er sich allerdings nicht. Er habe den Angeklagten am Kragen gepackt und ihm gesagt: "Das hat hier nichts verloren." Kurz darauf habe er selbst eine Ohrfeige kassiert.
Als der Staatsanwalt den Zeugen aufforderte, die beobachtete Geste nachzustellen, um Klarheit darüber zu schaffen, was er tatsächlich gesehen habe, war dieser perplex: "Das ist ja illegal, das kann ich nicht machen." Die trockene Antwort des Staatsanwalts im Gerichtssaal: "Wenn ich Sie jetzt auffordere, dürfen Sie das schon."
Auch ein zweiter Zeuge geriet bei seiner Aussage ins Schwimmen. Er habe "gemeint", den Hitlergruß gesehen zu haben, korrigierte sich aber mehrfach. Alkoholisiert war er an dem Abend nicht, betonte er, so genau erinnern könne er sich aber auch nicht. Schließlich erklärte der Mann, er habe eigentlich keine konkrete Geste gesehen und vertraue vielmehr auf die Wahrnehmung des anderen Zeugen: "Der wird sich keine Geschichten ausdenken", meinte der 22-Jährige.
Für zusätzliche Verwirrung sorgte ein rätselhaftes T-Shirt. Mehrfach fiel im Prozess das Stichwort "Femboy-Shirt" (Femboy bezeichnet vorwiegend junge Männer, die einen sehr femininen Kleidungsstil oder ein weiblich assoziiertes Aussehen oder Verhalten bevorzugen). Ob dieses Kleidungsstück Auslöser der Eskalation gewesen sein könnte, blieb allerdings unklar.
Der eine Zeuge konnte nicht ausschließen, so ein T-Shirt bei irgendeiner Person in der Bar gesehen zu haben. Der andere will das derartige Shirt gesehen haben – wer es getragen hatte, wusste er aber nicht mehr. Der Angeklagte konnte (oder wollte) sich ans Kleidungsstück nicht erinnern.
Das Opfer des Abends erlitt schwere Verletzungen. Weil er sich derzeit im Ausland aufhält, erschien er nicht zur Verhandlung. Aus den Vernehmungsprotokollen ergab sich jedoch, dass der Mann kurz nach einer Diskussion eine Ohrfeige vom Angeklagten erhalten haben soll. Später eskalierte die Situation erneut. Der Angeklagte soll dem Opfer das Jochbein gebrochen haben.
Der Angeklagte zeigte sich hinsichtlich der schweren Körperverletzung teilweise geständig. Es sei viel Alkohol im Spiel gewesen, sagte er. Er habe sich nicht mehr beruhigen können. Eine Schmerzensgeldzahlung von 2.000 Euro anerkannte er bereits. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung hoben positiv hervor, dass er nach der Tat Kontakt zum Opfer aufgenommen, sich entschuldigt und sich nach dessen Gesundheitszustand erkundigt habe.
Top-Verteidiger Mirsad Musliu erinnerte die Geschworenen eindringlich daran, welche Folgen eine Verurteilung wegen Wiederbetätigung hätte: berufliche Nachteile, gesellschaftliche Stigmatisierung und lebenslange Konsequenzen. "Es geht nicht darum, etwas zu glauben", argumentierte er. "Können Sie ausschließen, dass der Angeklagte auf den Tisch gezeigt hat?" Ein klares Motiv für eine NS-Geste sei nicht erkennbar, die Zeugenaussagen seien widersprüchlich.
In seinem Schlusswort wandte sich der Angeklagte noch einmal an das Gericht. "Es tut mir sehr leid. Wäre das Opfer heute hier gewesen, hätte ich mich noch einmal persönlich entschuldigt. Ich bereue meine Tat zutiefst."
Der Angeklagte wurde vom Vorwurf der Wiederbetätigung gemäß § 3g Verbotsgesetz freigesprochen; hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung erfolgte eine diversionelle Erledigung gegen Zahlung eines Geldbetrags von 2.000 Euro sowie die Erbringung gemeinnütziger Leistungen.