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In diesen Berufen werden Corona-Tests jetzt Pflicht

Für Lehrer, Friseure oder Angestellte im Handel waren wöchentliche Tests bereits verpflichtend. Mit dem Oster-Lockdown gibt es weitere Verschärfungen.

Heute Redaktion
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Corona-Test
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Die "Osterruhe" ab 1. April ist nun offiziell beschlossen worden. Der Hauptausschuss des Nationalrats hat am Dienstag mit Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ die Maßnahmen für den Osten des Landes abgesegnet. In Niederösterreich und dem Burgenland gilt der Lockdown bis 6. April, in Wien wurde er bis 11. April fixiert.

Für die drei Länder gilt eine 24-Stunden-Ausgangssperre mit einigen Ausnahmen und etwa die FFP2-Maske im Büro. Handel, Museen, Zoos und Friseure müssen wieder schließen. Die Schulen bleiben nach den Ferien im Distance Learning. Hier alle Regeln im Überblick!

Home-Office empfohlen

Auch am Arbeitsplatz gibt es neue Regelungen. So gilt ab 1. April im Büro eine Maskenpflicht, wenn sich mehr als eine Person im Raum befindet. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die "berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden", heißt es in der Verordnung. 

Im Büro ist zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Zu diesen Schutzmaßnahmen zählen etwa Trenn- oder Plexiglaswände sowie etwa das Bilden von festen Teams. 

Für Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen, Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann und jene mit unmittelbarem Kundenkontakt, sowie Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind, gilt auch eine Testpflicht. 

Negatives Testergebnis ist dem Arbeitgeber vorzuweisen

Demnach darf die Arbeitsstätte nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr, etc. eine FFP2-Maske zu tragen.

"Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten", steht in der Verordnung zu lesen.

Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer in elementaren Bildungseinrichtungen, also etwa KindergärtnerInnen und Hort-BetreuerInnen. Erbringer körpernaher Dienstleistungen, etwa FriseurInnen oder MasseurInnen müssen ebenfalls regelmäßig testen. Hier darf die Abnahme beim Antigentest nicht älter als 48 Stunden und beim PCR-Test nicht älter als 72 Stunden sein.

Menschen, die in mobilen Pflege- und Betreuungsberufen müssen ebenfalls alle sieben Tage testen. Zudem müssen sie entweder eine CPA- oder eine FFP2-Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt auch in Fahrzeugen für berufliche Zwecke.

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