Wer ein vermeintlich abhörsicheres Krypto-Handy nutzte, ging davon aus, anonym zu kommunizieren. Doch das FBI las bei den über die Plattform Anom versandten Nachrichten heimlich mit. Für die deutsche Strafjustiz war lange unklar, ob solche Chat-Protokolle als Beweise verwendet werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat diese Frage nun erneut zugunsten der Verwertbarkeit beantwortet. In seinem Urteil vom 11. Februar stellte das Gericht klar, dass die unvollständige Kenntnis der ausländischen Ermittlungsmaßnahmen kein Verwertungsverbot begründet.
Wie heise.de berichtet, hob der BGH damit einen Teilfreispruch des Landgerichts Fulda auf. Die dortigen Richter hatten argumentiert, dass Anom-Chats nicht als Beweismittel taugen, weil das FBI weder den beteiligten EU-Staat noch die gerichtlichen Entscheidungen offenlegte.
Hintergrund: Das FBI entwickelte nach dem Vorgehen gegen einen Anbieter verschlüsselter Handys selbst eine Kommunikationsplattform. Die Geräte wurden gezielt in kriminellen Kreisen verbreitet. Die Nutzer glaubten an eine sichere Verschlüsselung - tatsächlich verfügten die US-Behörden über die Mittel zur Entschlüsselung.
Ein Server innerhalb der EU spiegelte die Kommunikation und leitete sie an das FBI weiter. Per Rechtshilfe gelangten die Daten später in deutsche Ermittlungsverfahren.
Nach Angaben des Bundeskriminalamts betreffen die Daten rund 2.700 Nutzer mit Deutschlandbezug. Bis September 2024 wurden mehr als 1.400 Nutzer identifiziert und knapp 830 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Bilanz: 378 vollstreckte Haftbefehle und 279 Urteile.
Bei Durchsuchungen wurden mehrere Tausend Kilogramm Cannabis und synthetische Drogen, 96 Schusswaffen sowie fast 4.000 Stück Munition sichergestellt.
Der BGH schließt laut Experten den Weg zu einem pauschalen Ausschluss von Anom-Daten. Konkrete Angriffe auf die Integrität oder die Zuordnung von Chat-Profilen zu bestimmten Personen bleiben aber weiterhin möglich.