Eine junge Kassiererin arbeitete erst seit einem Monat bei einer großen Handelskette, als ihr Arbeitgeber das Dienstverhältnis beenden wollte.
Das Unternehmen argumentierte, dass sich die Mitarbeiterin noch in der Probezeit befinde. Während dieser kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden.
Entscheidend war jedoch der Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung. Die Verständigung erreichte die Frau erst nach Ablauf der Probezeit.
Damit war die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr fristlos möglich. Stattdessen hätten die gesetzlichen beziehungsweise kollektivvertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.
Die junge Frau hätte daher weiterhin Anspruch auf ihr Entgelt gehabt. Sie wandte sich daraufhin an die Arbeiterkammer Niederösterreich.
Die Betroffene suchte Unterstützung bei der AK-Bezirksstelle St. Pölten. Diese intervenierte beim Unternehmen. Mit Erfolg: Nach der Intervention überwies die Handelskette der ehemaligen Mitarbeiterin den offenen Betrag. Insgesamt erhielt sie knapp 5.300 Euro.
"Das Unternehmen hat nach unserer Intervention der Frau den ausstehenden Betrag überwiesen. In Summe waren das knapp 5.300 Euro", erklärt Johannes Öllerer, Leiter der AK-Bezirksstelle St. Pölten.
Die Arbeiterkammer weist darauf hin, dass Beschäftigte Kündigungen rechtlich prüfen lassen sollten. Bereits der Zeitpunkt der Zustellung kann entscheidend dafür sein, welche Ansprüche bestehen.