Lokal gewechselt

Nach Betriebsfeier verprügelt – keine Rente für Opfer

Weil er mit seinen Kollegen das Lokal gewechselt hatte und dann verprügelt wurde, wollte die AUVA keinen Arbeitsunfall anerkennen.
Österreich Heute
27.05.2025, 06:30
Loading...
Angemeldet als Hier findest du deine letzten Kommentare
Alle Kommentare
Meine Kommentare
Sortieren nach:

Kommentare neu laden
Nach oben

Mit schweren Verletzungen endete eine Weihnachtsfeier am 16. Dezember 2023 für einen Angestellten. Der Oberösterreicher war gemeinsam mit Kollegen vom Chef in ein Restaurant eingeladen. Von 19 Uhr bis etwa Mitternacht wurde dort feucht-fröhlich gefeiert.

Bereits im Vorfeld hatten einige Mitarbeiter ausgemacht, nach der offiziellen Feier noch in ein anderes Lokal zu fahren. Gemeinsam mit dem Firmenchef wurde daher beschlossen, ein bestimmtes Lokal aufzusuchen.

Attacke durch Fremden

Es wurden daher Fahrgemeinschaften organisiert, vor beziehungsweise im Lokal trafen sich dann fast alle Mitarbeiter und der Chef wieder. Der Unternehmer schmiss für alle eine Getränkerunde und spendierte eine Flasche Wodka.

Die meisten Kollegen waren bereits nach Hause unterwegs, als der Mann und ein Kollege das Lokal nach 4 Uhr morgens verließen. Der Oberösterreicher wurde plötzlich von einem Fremden attackiert und schwer verletzt.

Antrag auf Versehrtenrente abgelehnt

Der Verletzte sah den Vorfall als Arbeitsunfall an und stellte daher bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Antrag auf Versehrtenrente (von mindestens 20 %), wie die "Presse" berichtet. Doch diese lehnte per Bescheid vom 3. April 2024 die Anerkennung als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung ab.

Das Opfer ging daher vor Gericht, doch sämtliche Vorinstanzen, darunter auch das Oberlandesgericht Linz, wiesen die Klage ab. Der Wechsel in das Lokal im Anschluss an den "offiziellen" Teil der Weihnachtsfeier sei nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden.

Chef ordnete Lokalwechsel nicht an

Der Betroffene stellte daher beim Obersten Gerichtshof (OGH) den Antrag auf eine außerordentliche Revision – doch auch hier blitzte er ab. Begründet wurde die Entscheidung etwa damit, dass bei der Einladung zur Feier nur auf das Restaurant Bezug genommen wurde. Der Lokalwechsel ging zudem von den Mitarbeitern aus, er sei "erkennbar nicht von der Autorität des Dienstgebers getragen" gewesen.

{title && {title} } red, {title && {title} } Akt. 27.05.2025, 07:03, 27.05.2025, 06:30
Jetzt E-Paper lesen