Nach dem im April verhängten zweijährigen Aufenthaltsverbot für die deutsche Klimaaktivistin Anja Windl hat ihr Anwalt Ralf Niederhammer nun Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingelegt. Dabei wird daraufhin hingewiesen, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und die Unbefangenheit des BFA hinterfragt wird.
Wie berichtet, wurde im April bekannt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein zweijähriges Aufenthaltsverbot gegen die deutsche Klima-Aktivistin Anja Windl verhängt hat. Konkret soll die auch als Klima-Shakira" bekannte Deutsche als "erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit" gelten, wie sie selbst in einem Instagram-Video erklärte.
Niederhammer führt in der Beschwerde an, dass die Ermittlungen gegen Windl wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung und der schweren Sachbeschädigung noch "völlig offen" seien. Weiteres gehe aus dem Bescheid nicht hervor, inwieweit Windls Verwaltungsübertretungen tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen, kritisiert ihr Anwalt. Er verweist auf die persönliche und finanzielle Situation der Studentin. Das BFA hatte unter anderem bezweifelt, dass sich Windl tatsächlich zum Zweck ihres Psychologiestudiums in Klagenfurt in Österreich aufhalte.
Es entstehe der Eindruck, das BFA sehe "allein aus dem Engagement der Beschwerdeführerin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung". Als Beleg dafür nennt der Anwalt unter anderem "unsachliche Ausführungen" im Bescheid. Dort wird Windl unter anderem eine Betätigung im "Klimaaktionismus" zugeschrieben, ebenso eine "links-extremistisch motivierte Gesinnung" sowie eine "massiv querulatorische Neigung".
Solche Formulierungen würden "Zweifel an der Unbefangenheit des Organwalters" aufkommen lassen, heißt es weiter. "Mir ist kein vergleichbarer Fall in Österreich bekannt", erklärte Niederhammer auf APA-Anfrage.
Zum Schluss wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sowie eine Behebung des Bescheids oder alternativ die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots beantragt.
Laut einem Sprecher des BVwG sei der Schriftsatz noch nicht eingebracht. Wie eine Rechtssache letztlich erledigt wird, obliegt immer dem zuständigen Richter. Der Sprecher betont jedoch, dass im Allgemeinen fremdenrechtliche Verfahren häufig zu Verhandlungen führen. Ob und wann es tatsächlich dazu kommt, ist derzeit unklar. Laut Experten sind Verfahrensdauern von über einem Jahr im Fremdenrecht nicht selten.